Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin begehrt, die ihr entstandenen Kosten für einen Unterbevollmächtigten in Höhe der von ihr mit dem Unterbevollmächtigten geschlossenen Gebührenvereinbarung anzusetzen. Die nach dieser Gebührenvereinbarung angefallenen Honorare (einschließlich seiner Fahrtkosten) des unterbevollmächtigten Rechtsanwaltes übersteigen die gesetzlichen Gebühren, die für die Terminswahrnehmung des Unterbevollmächtigten anzusetzen sind, sind jedoch geringer als die ersparten (fiktiven) Reisekosten der hauptbevollmächtigten Rechtsanwälte mit Sitz in X für die (fiktive) Wahrnehmung des Termins am Gerichtssitz in eigener Person. Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger die geltend gemachten Kosten des Unterbevollmächtigten Rechtsanwalts nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren angesetzt und den weiteren Kostenfestsetzungsantrag der Klagepartei zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.

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