In dem vorliegenden Verfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 1 und 2 GewSchG, § 49 FamFG) haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nach ihrer Anhörung auf Anraten des FamG einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen und darin auch nicht anhängige Regelungspunkte einbezogen. Das FamG hat den Wert für den Verfahrensgegenstand auf 2.500,00 EUR und den Mehrwert des Vergleichs auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Das FamG hatte der Antragstellerin zuvor Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt und ihr mit ergänzendem Beschluss ihre Verfahrenbevollmächtigte beigeordnet. Diese beantragte im Termin vor Abschluss des Vergleichs, die Verfahrenskostenhilfe auf die abzuschließende Vereinbarung zu erstrecken.

Nach Abschluss des Verfahrens hat die Antragstellervertreterin beantragt, die aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrenskostenhilfevergütung auf insgesamt 1.152,75 EUR festzusetzen. Sie macht (neben der von der Beschwerde nicht umfassten Verfahrens- und Terminsgebühr) eine Einigungsgebühr im gerichtlich anhängigen Verfahren aus 2.500,00 EUR mit einem Satz von 1,0 und eine Einigungsgebühr im nicht anhängigen Verfahren aus 1.000,00 EUR mit einem Satz von 1,5 geltend.

Vor Festsetzung der Vergütung hat der für die Entscheidung zuständige Kostenbeamte beim FamG den Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse um Stellungnahme gebeten. Aus dessen Sicht kann eine Einigungsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs lediglich in Höhe einer 1,0 Gebühr als vergütungsfähig anerkannt werden. Aufgrund der im vorliegenden Fall nicht kraft Gesetzes gem. § 48 Abs. 3 RVG gegebenen Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss eines Vertrages über nicht rechtshängige Ansprüche sei mit entsprechender Antragstellung auf Erstreckung ein Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe anhängig. Da dem Protokoll zufolge nicht nur die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt gewesen sei, sondern auch die nicht rechtshängigen Ansprüche im gerichtlichen Termin erörtert worden seien, trete hinsichtlich der insoweit entstandenen Einigungsgebühr eine Ermäßigung gem. Nr. 1003 VV ein.

Dem folgend setzte der Kostenbeamte die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung (unter Ansatz einer Einigungsgebühr von 1,0 aus dem Wert von 3.500,00 EUR) auf 1.070,64 EUR fest.

Gegen den formlos übermittelten Beschluss legte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin unter Hinweis auf die aktuelle Rspr. des BGH (Beschl. v. 17.1.2018 – XII ZB 248/16) Erinnerung ein, mit dem Antrag, den Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufzuheben und die Vergütung gem. § 49 RVG wie beantragt zu gewähren.

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akten dem zuständigen Richter des FamG zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung der Antragstellervertreterin zurückgewiesen und die Beschwerde zum OLG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das FamG auf die Ausführungen des Bezirksrevisors Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass ein unbemittelter Verfahrensbeteiligter Anspruch auf Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten auf sämtliche im Zusammenhang mit einem Mehrvergleich ausgelöste Gebühren habe. Diese grundgesetzlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit sei nicht gewahrt, wenn die bedürftige Partei trotz Verfahrenskostenhilfebewilligung die Differenzgebühren selbst aufbringen müsse. Es bliebe dann nur die Möglichkeit, die Klärung in einem eigenen Verfahren zu betreiben, wofür wiederum Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen wäre. Die vorgenommene Kürzung des Gebührenanspruchs der Unterzeichnerin sei daher unberechtigt und widerspreche der Rspr. des BGH.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Einzelrichter hat die Sache gem. § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 8 S. 2 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen.

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