Verfahrensgang
AG Pirna (Aktenzeichen 36 F 238/18 eA) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 16.10.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirna vom 11.10.2018 - 36 F 238/18 eA - wird zurückgewiesen.
2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I. In dem vorliegenden Verfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 1 und 2 GewSchG, § 49 FamFG) haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 nach ihrer Anhörung auf Anraten des Familiengerichts einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen und darin auch nicht anhängige Regelungspunkte einbezogen. Das Familiengericht hat den Wert für den Verfahrensgegenstand auf 2.500,00 EUR und den Mehrwert des Vergleichs auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Das Familiengericht hatte der Antragstellerin zuvor mit Beschluss vom 28.05.2018 Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt und ihr mit ergänzendem Beschluss vom 12.06.2018 ihre Verfahrenbevollmächtigte beigeordnet. Diese beantragte im Termin am 13.06.2018 vor Abschluss des Vergleichs, die Verfahrenskostenhilfe auf die abzuschließende Vereinbarung zu erstrecken.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2018 hat die Antragstellervertreterin beantragt, die aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrenskostenhilfevergütung auf insgesamt 1.152,75 EUR festzusetzen. Sie macht (neben der von der Beschwerde nicht umfassten Verfahrens- und Terminsgebühr) eine Einigungsgebühr im gerichtlich anhängigen Verfahren aus 2.500,00 EUR mit einem Satz von 1,0 und eine Einigungsgebühr im nicht anhängigen Verfahren aus 1.000,00 EUR mit einem Satz von 1,5 geltend.
Vor Festsetzung der Vergütung hat der für die Entscheidung zuständige Kostenbeamte beim Familiengericht den Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse um Stellungnahme gebeten. Aus dessen Sicht kann eine Einigungsgebühr aus dem Mehrwert des am 13.06.2018 geschlossenen Vergleichs lediglich in Höhe einer 1,0 Gebühr als vergütungsfähig anerkannt werden. Aufgrund der im vorliegenden Fall nicht kraft Gesetzes gemäß § 48 Abs. 3 RVG gegebenen Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss eines Vertrages über nicht rechtshängige Ansprüche sei mit entsprechender Antragstellung auf Erstreckung ein Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe anhängig. Da dem Protokoll zufolge nicht nur die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt gewesen sei, sondern auch die nicht rechtshängigen Ansprüche im gerichtlichen Termin erörtert worden seien, trete hinsichtlich der insoweit entstandenen Einigungsgebühr eine Ermäßigung gemäß Nr. 1003 VV RVG ein.
Dem folgend setzte der Kostenbeamte mit Beschluss vom 03.08.2018 die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung (unter Ansatz einer Einigungsgebühr von 1,0 aus dem Wert von 3.500,00 EUR) auf 1.070,64 EUR fest.
Gegen den formlos übermittelten Beschluss legte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28.08.2018 am 31.08.2018 unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 248/16) Erinnerung ein, mit dem Antrag, den Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufzuheben und die "Verfahrenskostenhilfe" (gemeint ist wohl die Vergütung gemäß § 49 RVG) wie beantragt zu gewähren.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung mit Beschluss vom 28.09.2018 nicht abgeholfen und die Akten dem zuständigen Richter des Familiengerichts zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung der Antragstellervertreterin zurückgewiesen und die Beschwerde zum Oberlandesgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Familiengericht auf die Ausführungen des Bezirksrevisors Bezug genommen.
Gegen den am 16.10.2018 zugestellten Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin am 19.10.2018 Beschwerde eingelegt und beantragt, der Erinnerung vom 28.08.2018 stattzugeben, den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 03.08.2018 aufzuheben und die Verfahrenskostenhilfe (gemeint ist wohl auch hier die Vergütung gemäß § 49 RVG) antragsgemäß zu gewähren. Zur Begründung führt sie aus, dass ein unbemittelter Verfahrensbeteiligter Anspruch auf Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten auf sämtliche im Zusammenhang mit einem Mehrvergleich ausgelöste Gebühren habe. Diese grundgesetzlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit sei nicht gewahrt, wenn die bedürftige Partei trotz Verfahrenskostenhilfebewilligung die Differenzgebühren selbst aufbringen müsse. Es bliebe dann nur die Möglichkeit, die Klärung in einem eigenen Verfahren zu betreiben, wofür wiederum Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen wäre. Die mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 03.08.2018 vorgenommene und mit Beschluss vom 11.10.2018 bestätigte Kürzung des Gebührenanspruchs der Unterzeichnerin sei daher unberechtigt und widerspreche der Rechtsprech...