1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG). Der Beschwerdewert gem. § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG von mehr als 200,00 EUR ist zwar nicht erreicht; das FamG hat jedoch insoweit die Beschwerde gem. § 56, § 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FamG hat die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des FamG mit Recht zurückgewiesen. Der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin steht die von ihr geltend gemachte 1,5-Einigungsgebühr aus dem (Mehr-)Wert i.H.v. 1.000,00 EUR nicht zu. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Entscheidung. Im Einzelnen:
a) Die Höhe der festzusetzenden Einigungsgebühr bemisst sich nach den Nrn. 1000 ff. VV. Gem. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV erhält der Rechtsanwalt für seine Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit eines Rechtsverhältnisses beendet wird, eine Einigungsgebühr von 1,5. Dieser Satz ist nach Nr. 1003 VV auf 1,0 zu reduzieren, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist. Die Reduzierung auf 1,0 gilt nach Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 VV – neben den hier nicht einschlägigen Fällen – auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. Dies gilt bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entsprechend. Hieran gemessen ist der Satz für die Einigungsgebühr für die mit dem Vergleich miterledigten nicht rechtshängigen Verfahrensgegenstände auf 1,0 zu reduzieren.
aa) Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat im Gerichtstermin vor Abschluss des vom FamG angeratenen Vergleichs die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich – mithin auch und gerade auf den Mehrvergleich – beantragt. Damit war auch hinsichtlich des den Mehrwert begründenden Gegenstands ein Verfahrenskostenhilfeverfahren beim FamG anhängig.
bb) Der (eine Ausnahme von der Reduzierung) begründende Tatbestand in Nr. 1003 VV Abs. 1 S. 1 RVG ist im hier zu beurteilenden Fall nicht erfüllt:
Die Antragstellerin hat weder lediglich Verfahrenskostenhilfe für die Protokollierung eines von den Beteiligten vor dem Gerichtstermin ausgehandelten Vergleichs über einen nicht rechtshängigen Gegenstand noch den Erlass eines diesen Vergleich feststellenden Beschlusses gem. § 278 Abs. 6 ZPO beantragt. Sie hat vielmehr nach Erörterung der Sache und vor dem vom FamG angeratenen Vergleichsabschluss beantragt, die Verfahrenskostenhilfe auf den abzuschließenden Vergleich zu erstrecken. In diesem Fall ist auch für den nicht rechtshängigen, aber vom Vergleich mit umfassten Gegenstand nach Nr. 1003 VV (nur) eine 1,0-Gebühr angefallen. Denn nach der Gesetzesbegründung, dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften und dem Sinn und Zweck der Nr. 1000 und Nr. 1003 VV entsteht bei einer über die reine Protokollierung hinausgehenden Mitwirkung des Gerichts, auch wenn insoweit lediglich ein Verfahrenskostenhilfeverfahren anhängig ist, nur die ermäßigte Gebühr.
(1) Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu Nr. 1003 VV-E (BT-Drucks 15/1971, 204) soll "der Rechtsanwalt die Gebühr nach Nr. 1000 auch dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung des Vergleichs beantragt wird".
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ausgangspunkt des Verfahrens war das Begehren der Antragstellerin, ihr die mit dem Antragsgegner gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, den Antragsgegner zu verpflichten, die Wohnung zu räumen, und ihm zu verbieten, die Wohnung zu kündigen. Ferner beantragte die Antragstellerin ein Kontakt- und Näherungsverbot. Nach ausführlicher Anhörung der Beteiligten durch das FamG einigten sich diese auf dessen Anraten dahingehend, dass die Antragstellerin – entgegen ihrem ursprünglichen Begehren – ihrerseits die Wohnung räumt, wobei sich der Antragsgegner im Gegenzug verpflichtete, sich der Antragstellerin künftig nicht zu nähern und keinen Kontakt zu ihr zu suchen. Über den Gegenstand des Verfahrens hinaus trafen die Beteiligten eine Regelung über die Zahlung der hälftigen Miete für die Zeit der Nutzung der Wohnung durch die Antragstellerin. Damit haben die Beteiligten im Rahmen der Erörterung der Sache mit dem Gericht eine vom ursprünglichen Antrag nicht unerheblich abweichende Gesamtlösung gefunden. Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die weitere Verfahrenskostenhilfe nur zur Protokollierung des Vergleichs beantragt wurde (vgl. LAG München, Beschl. v. 2.11.2016 – 6 Ta 287/16, juris Rn 21; a.A., insbesondere zur Frage worauf sich das Wort "lediglich" bezieht, LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 11.4.2017 – 5 Ta 36/17, juris Rn 9 m.w.N.).
(2) Überdies ist A...