Die Entscheidung ist unzutreffend. Die Erstreckung führt gerade nicht zur Anhängigkeit. Leider ist in Verfahren auf Festsetzung der PKH- oder VKH-Vergütung eine Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zulässig. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Streitfrage im Rahmen der Wahlanwaltsvergütung, also in einem Verfahren nach § 11 RVG oder nach den §§ 103 ff. ZPO, alsbald zum BGH gelangt. Insoweit stellt sich nämlich die gleiche Frage. Wenn die Erstreckung für den beigeordneten Anwalt zu einer Reduzierung der Einigungsgebühr führt, muss dies auch für den gegnerischen Wahlanwalt gelten. Eine relative Anhängigkeit gibt es nämlich nicht.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 1/2020, S. 34 - 37

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