Das LG geht davon aus, dass die sofortige Beschwerde statthaft ist. Das entnimmt es § 304 Abs. 1 StPO. Danach seien auch Verfügungen des Vorsitzenden mit der (sofortigen) Beschwerde angreifbar. Da mit der angefochtenen Verfügung aber gleichsam die Beendigung einer Pflichtverteidigerbestellung ausgesprochen werde, sei allerdings in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 3 StPO die sofortige und nicht die einfache Beschwerde statthaft.

Die sofortige Beschwerde sei auch nicht wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig. Die Beschwerdefrist von einer Woche (§ 311 Abs. 2 StPO) sei zwar nicht eingehalten worden, dem Angeklagten sei jedoch auch ohne einen entsprechenden Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 44 S. 1, 45 Abs. 2 S. 3 StPO zu gewähren. Denn die Übermittlung der Verfügung des Vorsitzenden mit der Zustellung des Strafbefehls sei nicht mit der nach § 35a StPO erforderlichen Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen (§§ 44 S. 2, 45 Abs. 2 S. 3 StPO).

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