Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle weigert sich im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG, die Einigungsgebühr für einen Mehrvergleich, wie beantragt, nach Nr. 1000 VV festzusetzen. Sie hält im Hinblick auf eine vorgängige Erinnerung der Staatskasse auch in diesem Umfang eine Vergütung lediglich nach Nr. 1003 VV für gerechtfertigt.

Das ArbG hatte im Ausgangsverfahren, das durch Prozessvergleich vom selben Tag erledigt worden war, zunächst dem Kläger rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragsstellung Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach Abschluss des Vergleichs hat es die Bewilligung noch im Verhandlungstermin rückwirkend auch auf "einen Vergleichsmehrwert" erstreckt. Entsprechend dem hierauf gestellten Antrag hat die Urkundsbeamtin im Hinblick auf den Mehrvergleich, dessen Wert das ArbG durch Beschluss nach § 63 Abs. 2 GKG auf 2.112,00 EUR festgesetzt hat, eine Gebühr nach Nr. 1000 VV und eine 0,8-Gebühr nach Nr. 3101 VV festgesetzt. Auf die Erinnerung der Staatskasse hat sie die Einigungsgebühr einheitlich nach Nr. 1003 VV für den gesamten Vergleichswert festgesetzt und den Differenzbetrag von der Antragstellerin zurückgefordert. Sie hat sich insoweit auf die Begründung der Erinnerung der Staatskasse bezogen, die sich ihrerseits auf eine Entscheidung des LAG Hamm (NZA-RR 2007, 601 ff.) gestützt hat. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das ArbG im angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, in dem es auch die Beschwerde zugelassen hat. Dieser hat es nicht abgeholfen und sie vorgelegt.

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