Das LG hat nicht beachtet, dass der Beklagte auch Reisekosten geltend macht. Die Reisen wurden zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen und zur Information des Prozessbevollmächtigten erster Instanz durchgeführt. Hinsichtlich der Reisekosten ist folgendes zu sehen:
a) Durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlasste Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in einer Gerichtsverhandlung mit Rede und Gegenrede seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Termin ermöglichen. Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), und der materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht (§ 279 Abs. 3, § 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgemäß und zielführend. Schlichtungsbemühungen des Gerichts und die erschöpfende Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht gelingen nicht selten am ehesten, wenn das Gericht unmittelbar mit den Parteien das Streitverhältnis und das Für und Wider einer einvernehmlichen Lösung in der mündlichen Verhandlung erörtert. Daher sind die durch die persönliche Teilnahme an Gerichtsterminen verursachten Reisekosten einer Partei erstattungsfähig (std. Rspr. des Senats).
Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass der Beklagte bei drei mündlichen Verhandlungen, für deren Wahrnehmung er Reisekosten begehrt, neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend war. Die jeweiligen Fahrtkosten muss ihm der Kläger erstatten.
b) Gleiches kommt hinsichtlich der Kosten der Informationsreisen zum erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in Betracht. Dass derartige Reisen durchgeführt wurden und jeweils erforderlich waren, ist indes bisher nicht belegt. Das insoweit Versäumte nachzuholen ist zwar grundsätzlich Sache des Beklagten. Allerdings ist ebenso denkbar und ausreichend, dass sein Prozessbevollmächtigter dem Gericht die behaupteten Besprechungstermine bestätigt. Der Senat hat den Prozessstoff geprüft und ist hiernach überzeugt, dass dem Beklagten eine ausschließlich schriftliche Information seines erstinstanzlichen Bevollmächtigten nicht zuzumuten war.
c) Hinsichtlich der Informationsreisekosten zweiter Instanz hat der Rechtspfleger richtig entschieden. Dass Rechtsanwalt B. "ein persönliches Treffen in seiner Kanzlei anordnete" (so der Beschwerdevortrag), macht die Fahrtkosten nicht zu notwendigem Prozessaufwand. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welcher Sachgrund in zweiter Instanz eine persönliche Besprechung erforderte, nachdem das OLG dem Kläger eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO angedroht hatte.