Die sofortige Beschwerde ist, abweichend von § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, binnen eines Monats einzulegen (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2, § 113 Abs. 1 FamFG).

Wegen der Ausgestaltung des Verfahrens wird auf die Vorschriften der sofortigen Beschwerde verwiesen, so dass gem. § 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2, § 113 Abs. 1 FamFG die Regelungen der §§ 569 ff. ZPO gelten. Die Beschwerde kann daher sowohl bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, als auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden (§ 569 Abs. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Die Einlegung hat durch Einreichung einer Beschwerdeschrift zu erfolgen, in der die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen und zugleich zu erklären ist, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird (§ 569 Abs. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 569 Abs. 3 ZPO),[1] jedoch entfaltet sie ihre Wirkung erst mit Eingang bei den in § 569 Abs. 1 ZPO genannten Gerichten (§ 25 Abs. 3 S. 2 FamFG, § 129a Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG).

[1] Eine solche Erklärung ist gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausdrücklich auch in den Anwaltsverfahren zulässig, weil hier die Verfahrenskostenhilfe betroffen ist (vgl. HK-ZPO/Kayser § 569 Rn 9).

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