Anm. Abs. 1 zu Nr. 3105 VV wird um folgende Nr. 3 ergänzt:

"3. der Rechtsanwalt nur den Termin durch einen Vertreter im Sinne der Nummern 3401, 3402 wahrnehmen lässt."

Begründung:

Der Hauptbevollmächtigte verdient im Verhältnis zum Unterbevollmächtigten deutlich weniger. Während der Unterbevollmächtigte gem. Nr. 3401 VV die Verfahrensgebühr in Höhe von 0,65 sowie die Terminsgebühr gem. Nr. 3402 VV in Höhe von 1,2 erhält, erhält der Hauptbevollmächtigte lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV in Höhe von 1,3. Aus diesem Grunde sollte der Hauptbevollmächtigte zusätzlich zumindest die Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV erhalten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass von ihm die meiste Arbeit erbracht wird und er auch während des Termins für telefonische Rückfragen zur Verfügung steht.

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