Der Erinnerungsführer begehrt die Festsetzung einer Terminsgebühr für den Abschluss eines Vergleiches im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gem. Nr. 3205 VV i.V.m. Nr. 3106 VV.

Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem LSG war die Zuerkennung eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 vom Hundert ab Februar 2007 unter Abänderung des Urteils des SG und des Bescheides des Versorgungsamts in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Dem Berufungskläger war hierfür Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrung seiner Rechte der Erinnerungsführer beigeordnet worden. Nach Begründung der Berufung unterbreitete der Berufungsbeklagte ein Vergleichsangebot über die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50 vom Hundert ab Juli 2009 ohne Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Der Berufungskläger nahm dieses Vergleichsangebot an, worauf der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Im Anschluss daran beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Staatskasse wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3204 VV 310,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3205 VV 200,00 EUR
Einigungsgebühr gem. Nrn. 1005, 1007 VV 250,00 EUR
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme netto: 780,00 EUR
Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gem. Nr. 7008 VV 148,20 EUR
Gesamtsumme: 928,80 EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Stuttgart setzte die von der Landeskasse zu erstattenden außergerichtlichen Kosten am 7.9.2010 in folgender Höhe fest:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3204 VV 310,00 EUR
Einigungsgebühr gem. Nrn. 1005, 1007 VV 250,00 EUR
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme netto: 580,00 EUR
Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gem. Nr. 7008 VV 110,00 EUR
Gesamtsumme: 690,20 EUR

Zur Begründung der Absetzung der beantragten Terminsgebühr und der darauf entfallenden Umsatzsteuer führte die Urkundsbeamtin aus, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV nicht angefallen sei, da weder eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe noch die in Nr. 3106 VV genannten Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr erfüllt seien. Der Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren löse in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, im Gegensatz zu Verfahren, deren Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, keine Terminsgebühr aus.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers. Er meint, dass auch beim Abschluss eines Vergleiches im schriftlichen Verfahren in analoger Anwendung von Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr anfalle. Die erkennende Kammer des SG habe durch Beschl. v. 30.10.2007 (S 20 AL 6741/07 KE) ausgeführt, dass es sich bei der Nichtaufnahme des Abschlusses eines schriftlichen Vergleichs in Nr. 3106 VV um ein gesetzgeberisches Versehen handle. Andernfalls würde nämlich die vom Gesetzgeber gerade nicht mehr gewollte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um der anwaltlichen Gebühr willen anzusetzen, perpetuiert werden.

Der Bezirksrevisor beim LSG hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Eine der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsprechende Regelung sei vom Gesetzgeber bewusst nicht in Nr. 3106 VV aufgenommen worden. Dem Gesetzgeber sei erkennbar bekannt gewesen, dass bei der Entwicklung der neuen Vergütungsstruktur zu bedenken und entscheiden war, ob bei Beendigung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch schriftlichen Vergleich eine Terminsgebühr anfalle. Dies zeigten die Regelungen in Nrn. 3202, 3104 VV. Es liege fern, vor diesem Hintergrund bei der unterschiedlichen Regelung für Betragsrahmengebühren einerseits und Wertgebühren andererseits von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu sprechen.

Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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