1. Die weitere Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Beschluss des LG ist statthaft und zulässig.
Das LG hat in dem angefochtenen Beschluss die weitere Beschwerde gem. §§ 33 Abs. 6, 56 Abs. 2 S. 1 RVG zugelassen. Die Zulassung ist für den Senat bindend (§ 33 Abs. 4 S. 4, Abs. 6 S. 4 RVG). Das Rechtsmittel ist auch form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 6 RVG).
2. Die weitere Beschwerde ist teilweise auch begründet.
a) Das LG hat – in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse – in den Gründen des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf den BGH (NJW 1993, 1715) ausgeführt, dass in dem hier vorliegenden Fall, in dem nur einem von mehreren Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der gemeinsame Rechtsanwalt aus der Staatskasse als Vergütung nur "die 3/10 Erhöhungsgebühr gem. § 7 Abs. 2 RVG" erhalte, weil nach dem Sinn der §§ 114 ff. ZPO die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch nehmen könne, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außerstande sei. Wenn mehrere Streitgenossen, von denen nur einem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, denselben Prozessbevollmächtigten beauftragt haben, lägen diese Voraussetzungen nur hinsichtlich der Mehrkosten vor, die dadurch entstehen, dass der Prozessbevollmächtigte mehrere Auftraggeber vertritt.
Die von dem LG vertretene Auffassung wird – jeweils im Anschluss an den BGH (NJW 1993, 1715) – auch von dem OLG Koblenz (MDR 2001, 1262; JurBüro 2004, 168) und dem OLG Naumburg (Rpfleger 2004, 168) geteilt. Dabei wird indessen übersehen, dass der zitierte Beschluss des BGH (NJW 1993, 1715) die Bewilligung der von einem Streitgenossen für das Revisionsverfahren beantragten Prozesskostenhilfe betraf und der BGH mit diesem Bewilligungsbeschluss die dem bedürftigen Streitgenossen gewährte Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO beschränkt hat. Eine solche Einschränkung enthält der Beschluss des AG v. 19.3.2008, mit dem der Beklagten zu 2) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt worden ist, aber nicht.
b) Wird wie im vorliegenden Fall einem von mehreren Streitgenossen, die durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten werden, Prozesskostenhilfe ohne jede Einschränkung bewilligt, dann ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach der Rspr. des Senats und nach h.M. nicht auf den 0,3-Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV beschränkt, sondern umfasst die vollen Anwaltsgebühren (§ 49 RVG), die durch die Vertretung der bedürftigen Partei ausgelöst worden sind (Senat NJW-RR 1997, 191; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1493; OLG Stuttgart JurBüro 1997, 200; LAG Rheinland-Pfalz JurBüro 1998, 30; OLG Schleswig JurBüro 1998, 477 [= AGS 1998, 164]; OLG Hamm Rpfleger 2003, 447 [= AGS 2003, 509]; OLG Celle Rpfleger 2007, 151 [= AGS 2007, 250]; OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 716 [= AGS 2009, 126]; Musielak-Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 114 Rn 3; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 49 Rn 11; AnwK-RVG/Schnapp, 5. Aufl., § 48 Rn 58). Denn der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch welche die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG). Enthalten diese keine Beschränkung, dann gilt für den Vergütungsanspruch § 7 RVG. Danach erhält der Rechtsanwalt, der mehrere Auftraggeber als Streitgenossen in einem Rechtsstreit vertritt, die Gebühren in jeder Instanz nur einmal (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 S. 2 RVG); jedoch schuldet jeder Auftraggeber diejenigen Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 S. 1, Hs. 1 RVG). Dementsprechend besteht auch der Vergütungsanspruch des – ohne Einschränkung in dem Bewilligungsbeschluss – beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe derjenigen Gebühren und Auslagen, die angefallen wären, wenn er nur die bedürftige Partei im Rechtsstreit vertreten hätte. Andernfalls wäre nämlich auch die bedürftige Partei einem Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 1 BGB) des leistungsfähigen Streitgenossen ausgesetzt, was dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe zuwider laufen würde.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass es andererseits nicht Sinn und Zweck der einem bedürftigen Streitgenossen bewilligten Prozesskostenhilfe ist, einen der anderen Streitgenossen bezüglich der dem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten geschuldeten Vergütung zu entlasten. Er verkennt auch nicht, dass ein Interessengegensatz zwischen dem leistungsfähigen Streitgenossen und dem Prozessbevollmächtigten einerseits und der Staatskasse andererseits besteht. Wie der Senat in dem Beschl. v. 22.4.1996 (NJW-RR 1997, 191) ausgeführt hat, ist indessen die Staatskasse gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt wie ein Gesamtschuldner zusammen mit dem leistungsfähigen Streitgenossen zu behandeln, so dass im Innenverhäl...