Die Beschwerde, über die gem. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 GKG der Senat entscheidet, weil der Streitwertbeschluss in der mündlichen Verhandlung durch die Kammer gefasst worden ist, ist gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO zu verwerfen, weil auch bei Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts von 500,00 EUR für das fällig gestellte Zwangsgeld der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht wird.
Nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den nach § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt.
Beschwerdewert ist bei Beschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG der Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich aufgrund der bisherigen Festsetzung gerade für diesen Anwalt als Beschwerdeführer ergibt, und der entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und vom Anwalt mit seiner Beschwerde erstrebten Wert ergibt. Dabei ist die Umsatzsteuer einzurechnen; denn sie stellt für den Anwalt einen Teil der Gesamtvergütung dar, auch wenn er sie ganz oder unter Berücksichtigung von Freibeträgen an das Finanzamt abführen muss (Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.7.2014 – 14 C 14.1151, juris Rn 4; Beschl. v. 3.9.2013 – 6 C 13.1598, juris Rn 2 m.w.N.).
Geht man davon aus, dass der beantragte Vergleichsmehrwert im Streitwertbeschluss hätte festgesetzt werden müssen, beträgt die Gebührendifferenz zuzüglich Umsatzsteuer bei anfallenden Gebühren nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3100, Nr. 3104 und Nrn. 1003, 1002 VV lediglich 196,00 EUR und erreicht damit den Beschwerdewert nicht. Bei einer Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von 500,00 EUR zusätzlich zum Streitwert von 5.000,00 EUR für die sicherheitsrechtliche Anordnung erhöhen sich die anfallenden Gebühren von 1.262,00 EUR auf 1.458,00 EUR (ohne Auslagen). Die Summe der Auslagen bleibt unverändert. Dies ergibt sich aus Folgenden: Bei einem Streitwert von 5.000,00 EUR errechnen sich Rechtsanwaltsgebühren ohne Auslagen i.H.v. 1.262,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer (1,3-Verfahrensgebühr, 1,2-Terminsgebühr und 1,0-Einigungsgebühr aus 303,00 EUR). Wird zusätzlich ein Vergleichsmehrwert von 500,00 EUR angesetzt ist die Terminsgebühr aus einem Streitwert von 5.500,00 EUR zu errechnen und beträgt 424,80 EUR (1,2-Gebühren aus 354,00 EUR) anstatt 363,60 EUR, eine Differenz von 61,20 EUR. Hinzukommen eine 0,8 Verfahrensgebühr aus 500,00 EUR (Nr. 3101 Nr. 2 VV; 36,00 EUR) sowie eine 1,5-Einigungsgebühr aus 500,00 EUR (Nr. 1000 VV; 67,50 EUR), insgesamt 164,70 EUR, zuzüglich Mehrwertsteuer 196,00 EUR.
Die Beschwerde wäre i.Ü. unabhängig vom Erreichen des Beschwerdewerts unbegründet, weil kein zusätzlicher Vergleichsmehrwert von 500,00 EUR – wie vom Beschwerdeführer beantragt – festzusetzen war.
Das Verfahren hat sich aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Für eine Berücksichtigung von über den Streitgegenstand hinausgehenden Inhalten eines Vergleichs ist im Rahmen von § 45 Abs. 4 GKG bzw. Nr. 5600 GKG-KostVerz. nur Raum, wenn sich der Rechtsstreit durch Prozessvergleich erledigt hat. Übereinstimmende Erledigungserklärungen führen nicht zur Anwendung der Vorschrift (Schindler, in: BeckOK, Kostenrecht, Stand: 1.9.2018, GKG, § 45 Rn 31 m.w.N.). Zudem liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 bis 3 GKG nicht vor, auf die § 45 Abs. 4 GKG verweist.
Auch eine Zusammenrechnung des Streitwerts der sicherheitsrechtlichen Anordnungen i.H.v. 5.000,00 EUR mit dem "Streitwert" für ein fällig gestelltes Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR nach § 39 Abs. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Dieses Zwangsgeld war nicht Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat seinen Klageantrag (§ 40 GKG) nicht darauf erstreckt und das Zwangsgeld auch nicht im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens einbezogen. Insbesondere war es nicht Gegenstand der protokollierten Änderung des streitgegenständlichen Bescheids. Die Erklärung der Beklagten, das Zwangsgeld werde nicht mehr beigetrieben, erfolgte ausweislich des Protokolls lediglich zur Klarstellung.
AGS 2/2019, S. 76 - 77