In dem gegen das Jobcenter geführten Rechtsstreit hat das SG Berlin im Jahr 2018 Rechtsanwalt A dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Der Rechtsanwalt hat nach Einreichen der Klageschrift mit dem Jobcenter korrespondiert. In dem hieraufhin erfolgten schriftlichen Vergleichsvorschlag des Jobcenters, den Rechtsanwalt A schriftsätzlich angenommen hat, hat sich das Jobcenter verpflichtet, dem Kläger den überwiegenden Teil der Klagesumme zu zahlen und 70 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen. Hieraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Rechtsanwalt A hat am 5.7.2018 die Festsetzung folgender im aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen beantragt:

 
Praxis-Beispiel
 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV (Mittelgebühr) 300,00 EUR
2. Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1006 VV 300,00 EUR
3. Terminsgebühr Nr. 1 der Anm. 280,00 EUR
  zu Nr. 3106 VV (Mittelgebühr)  
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 171,00 EUR
  Gesamt 1.071,00 EUR

Hierauf hat der Kläger vom beklagten Jobcenter erhalten:

 
Praxis-Beispiel
 
70 % der Positionen 1, 2, 4 und 5  
(anteilig) mit 516,46 EUR
Rest 554,54 EUR

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG Berlin hat die Vergütung gem. § 55 Abs. 1 RVG am 10.10.2018 wie folgt festgesetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV (Mittelgebühr) 300,00 EUR
2. Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1006 VV 300,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 117,80 EUR
  Gesamt 737,80 EUR
  abzgl. Zahlung Jobcenter – 516,46 EUR
  Festgesetzter Betrag 221,34 EUR

Die außerdem zur Festsetzung angemeldete Terminsgebühr hat der Urkundsbeamte nebst anteiliger Umsatzsteuer abgesetzt.

Am 13.12.2020 wird Rechtsanwalt A die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg[1] bekannt, wonach für den Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3106 VV der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs genügt. Deshalb legt Rechtsanwalt A am 14.12.2020 gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10.10.2018 Erinnerung mit der Begründung ein, die Terminsgebühr sei nebst anteiliger Umsatzsteuer zu Unrecht abgesetzt worden.

Hat die Erinnerung des Rechtsanwalts A Aussicht auf Erfolg?

[1] RVGreport 2018, 455 [Hansens].

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