In dem gegen das Jobcenter geführten Rechtsstreit hat das SG Berlin im Jahr 2018 Rechtsanwalt A dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Der Rechtsanwalt hat nach Einreichen der Klageschrift mit dem Jobcenter korrespondiert. In dem hieraufhin erfolgten schriftlichen Vergleichsvorschlag des Jobcenters, den Rechtsanwalt A schriftsätzlich angenommen hat, hat sich das Jobcenter verpflichtet, dem Kläger den überwiegenden Teil der Klagesumme zu zahlen und 70 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen. Hieraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Rechtsanwalt A hat am 5.7.2018 die Festsetzung folgender im aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen beantragt:
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV (Mittelgebühr) | 300,00 EUR | |
2. | Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1006 VV | 300,00 EUR | |
3. | Terminsgebühr Nr. 1 der Anm. | 280,00 EUR | |
zu Nr. 3106 VV (Mittelgebühr) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 171,00 EUR | |
Gesamt | 1.071,00 EUR |
Hierauf hat der Kläger vom beklagten Jobcenter erhalten:
70 % der Positionen 1, 2, 4 und 5 | |
(anteilig) mit | 516,46 EUR |
Rest | 554,54 EUR |
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG Berlin hat die Vergütung gem. § 55 Abs. 1 RVG am 10.10.2018 wie folgt festgesetzt:
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV (Mittelgebühr) | 300,00 EUR | |
2. | Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1006 VV | 300,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 117,80 EUR | |
Gesamt | 737,80 EUR | ||
abzgl. Zahlung Jobcenter | – 516,46 EUR | ||
Festgesetzter Betrag | 221,34 EUR |
Die außerdem zur Festsetzung angemeldete Terminsgebühr hat der Urkundsbeamte nebst anteiliger Umsatzsteuer abgesetzt.
Am 13.12.2020 wird Rechtsanwalt A die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg[1] bekannt, wonach für den Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3106 VV der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs genügt. Deshalb legt Rechtsanwalt A am 14.12.2020 gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10.10.2018 Erinnerung mit der Begründung ein, die Terminsgebühr sei nebst anteiliger Umsatzsteuer zu Unrecht abgesetzt worden.
Hat die Erinnerung des Rechtsanwalts A Aussicht auf Erfolg?
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