Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 und 3 hatten im eigenen Namen für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem LG Leipzig einen Terminsvertreter beauftragt und diesem ein Pauschalhonorar von 400,00 EUR gezahlt. Soweit hier von Interesse stellten die Rechtsanwälte den Beklagten zu 2 und 3 die ihnen für die Vertretung vor dem LG Leipzig angefallene Vergütung, darunter eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV sowie als Auslagen i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 2 RVG auch das Pauschalhonorar für den Terminsvertreter i.H.v. 400,00 EUR in Rechnung. Die Beklagten zu 2 und 3 zahlten die berechneten Gebühren und Auslagen an ihre Prozessbevollmächtigten.

Aufgrund der zugunsten der Beklagten zu 2 und 3 ergangenen Kostenentscheidung des LG Leipzig beantragten diese die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten, darunter eine 1,2-Terminsgebühr ihrer Hauptbevollmächtigten und das von diesen dem Terminsvertreter gezahlte Pauschalhonorar i.H.v. 400,00 EUR. Der Rechtspfleger des LG Leipzig hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss das vorgenannte Pauschalhonorar i.H.v. 400,00 EUR nicht berücksichtigt.

Gegen die Absetzung des Pauschalhonorars haben die Beklagten zu 2 und 3 sofortige Beschwerde mit der Begründung eingereicht, es handele sich um von ihnen geschuldete Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten nach Vorbem. 7 Abs. 2 S. 2 VV. Das an den Terminsvertreter gezahlte Pauschalhonorar sei auch deshalb von der Klägerin zu erstatten, weil die – fiktiven – Kosten einer Terminswahrnehmung durch ihre Hauptbevollmächtigten mit 489,08 EUR höher gewesen wären.

Das OLG Dresden hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen.

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