Der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller stehe die geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV nicht zu. Nach dieser Vorschrift erhöhe sich, sofern eine Vertretung von mehreren Personen in derselben Angelegenheit vorliege, die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3. Vertrete ein Rechtsanwalt in demselben Verfahren mehrere Auftraggeber, entstehe ihm regelmäßig ein höherer Aufwand, als dies beim Tätigwerden für nur einen Mandanten der Fall wäre. Um diesen Mehraufwand zu vergüten, sehe das Kostenrecht zwei im Ansatz unterschiedliche Wege vor, nämlich durch eine Erhöhung des Streit- bzw. Gegenstandswerts bei unverändertem Gebührensatz oder durch eine Erhöhung des Gebührensatzes bei unverändertem Streit-/Gegenstandswert. Auf welchem dieser Wege eine Vergütung des Mehraufwands des Rechtsanwalts erfolge, hänge davon ab, ob seine Tätigkeit für mehrere Mandanten sich auf einen oder mehrere Verfahrensgegenstände beziehe. Sei die Vertretung mehrerer Personen mit mehreren Verfahrensgegenständen verbunden, seien nach § 22 Abs. 1 RVG die Werte dieser unterschiedlichen Verfahrensgegenstände zusammenzurechnen. Eine Erhöhung des Gebührensatzes erfolge hingegen nicht, denn Nr. 1008 VV sehe eine solche nur vor, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für die Auftraggeber derselbe sei. Der erhöhte Vergütungsanspruch ergebe sich in diesen Fällen aus den nach § 13 RVG mit der Höhe des Streit-/Gegenstandswerts steigenden Gebühren. Würden hingegen mit Blick auf denselben Verfahrensgegenstand mehrere Personen vertreten, bleibe der Streit-/Gegenstandswert unverändert. Stattdessen erhöhe sich gem. Nr. 1008 VV in diesem Fall der Gebührensatz um 0,3 für jeden zusätzlichen Auftraggeber, wobei mehrere Erhöhungen zusammengenommen einen Gebührensatz von 2,0 nicht überschreiten dürfen (OVG Münster, Beschl. v. 5.5.2014 – 19 E 55/14 m.w.N.). Ob die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für mehrere Mandanten denselben oder unterschiedliche Verfahrensgegenstände betrifft, sei im Einzelfall anhand der konkret wahrgenommenen Angelegenheiten zu ermitteln. Das RVG enthalte keine Legaldefinition des Begriffs desselben Verfahrensgegenstands. Ein einheitlicher Gegenstand im gebührenrechtlichen Sinne sei gegeben, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben konkreten Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig geworden sei. Stehe hingegen jedem Auftraggeber das (jeweils) geltend gemachte Recht allein zu, handele es sich um verschiedene Gegenstände (OVG Münster, a.a.O.).