1.  Bei einem Auftrag zur Vertretung im selbständigen Beweisverfahren vor dem 1.7.2004 und dem späterem Mandat zur Vertretung im Hauptsacheverfahren, verbleibt es für das Beweisverfahren bei der Anwendung der BRAGO; im Übrigen ist das RVG anzuwenden.

2.  Übersteigen die Prozessgebühren zweier Beweisverfahren die Verfahrensgebühr im nachfolgenden Hauptsacheverfahren, erhält der Anwalt dort nur die Terminsgebühr. Die Anrechnung einer im Beweisverfahren entstandenen Terminsgebühr unterbleibt.

OLG Koblenz, Beschl. v. 2.6.2008–14 W 324/08

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