In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners hat für die Mitwirkung beim Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung Anspruch auf Zahlung der Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV.
Maßgebend für die aus der Landeskasse nach §§ 45 ff. RVG zu zahlende Vergütung ist allein, in welchem Umfang die Beiordnung erfolgt ist. Hier wurde die Prozessbevollmächtigte dem Antragsgegner für das Scheidungsverfahren beigeordnet. Gem. § 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich diese Beiordnung kraft Gesetzes auf den Abschluss eines Vertrags i.S.d. Nr. 1000 VV, der u.a. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten und den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander betrifft, wie er hier protokolliert wurde. Diese Regelung soll einen Anreiz für eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens schaffen, weshalb die entsprechende Folgesache auch nicht anhängig gemacht werden muss und es insoweit keines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bedarf (Schneider/Schnapp, RVG, 3. Aufl., § 48, Rn 43).
Welche Vergütung dem für den Abschluss eines solchen Vergleichs über einen nicht anhängigen Verfahrensgegenstand beigeordneten Anwalt aus der Staatskasse zu gewähren ist, wird in Rspr. und Lit. unterschiedlich beantwortet. Während das vom Beschwerdeführer zitierte OLG Bamberg (OLGR 2008, 662) nur die Einigungsgebühr als erstattungsfähig ansieht, gewähren das OLG Köln (FamRZ 2008, 707), das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 4.4.2008–6 WF 19/08, zitiert nach juris [= AGS 2009, 77]) und der 14. Zivilsenat – Kostensenat – des OLG Koblenz (FamRZ 2006, 1691 [= AGS 2006, 349]) auch eine Terminsgebühr, letzterer ausdrücklich neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV; in der Lit. sprechen sich Zöller/Philippi (ZPO, 26. Aufl., § 118, Rn 25 b) und Gerold/Schmidt/Müller-Rabe (RVG, 18. Aufl., § 48, Rn 115 i.V.m. Rn 116) ebenfalls für die Gewährung der Verfahrensgebühr aus. Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
Das OLG Bamberg (a.a.O.) stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des BGH v. 8.6.2004 (FamRZ 2004, 1708 [= AGS 2004, 292]), wonach bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren weder eine Verfahrensgebühr, noch eine Erörterungsgebühr (heute: Terminsgebühr) zu erstatten ist (so auch der erkennende Senat FamRZ 2006, 1693). Diese Entscheidung ist aber hier nicht einschlägig. Sie beruht auf der Besonderheit, dass die ZPO eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht vorsieht. Hier geht es indes darum, dass in einem rechtshängigen Ehescheidungsverfahren von diesem nicht umfasste Gegenstände verglichen werden, für die gerade kein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren anhängig ist. Mit der automatischen Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf Vereinbarungen über Folgesachen in § 48 Abs. 3 RVG soll vermieden werden, dass diese, um dem Prozessbevollmächtigten auch insoweit einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu sichern, gesondert anhängig gemacht werden müssen, was mit einer weiteren Arbeitsbelastung der Gerichte verbunden wäre. Dieses Ziel ist nur durch eine weite Auslegung der Regelung zu erreichen. Durch den Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung ist nicht nur die Einigungsgebühr sondern auch die Verfahrensdifferenzgebühr angefallen, die den Kosten des Vergleichs zuzurechnen ist (Schneider/Onderka, a.a.O., Nrn. 3101 VV Rn 123 m. w. Nachw.) und, wenn sie nicht von der Staatskasse übernommen würde, von der kostenarmen Partei zu tragen wäre. Abgesehen davon, dass dies mit Sinn und Zweck des Rechts der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre, dürfte die Gebühr auch in den meisten Fällen für den beigeordneten Anwalt nicht zu realisieren sein. Daher würde dieser, wenn über § 48 Abs. 3 RVG nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten wäre, um nicht unentgeltlich tätig sein zu müssen, bestrebt sein, Folgesachen anhängig zu machen und auch hierfür Prozesskostenhilfe bewilligen zu lassen, bevor er bereit ist, eine Vereinbarung hierüber zu treffen – was die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners folgerichtig für die Zukunft bereits angekündigt hat. Dies wäre mit einer erheblichen Mehrarbeit der Gerichte verbunden, die zunächst die Erfolgsaussicht der jeweiligen Folgesachen überprüfen müssten. Dadurch liefe die Regelung des § 48 Abs. 3 RVG ins Leere.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz