1. Durch Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien kann eine Terminsgebühr gem. der Nr. 3104 VV anfallen. Hierfür reicht es nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV aus, dass der Prozessbevollmächtigte an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt hat, wobei diese auch telefonisch durchgeführt werden können (BGH Rpfleger 2006, 624 = NJW-RR 2006, 1507 [= AGS 2006, 488]; BGH NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26 [= AGS 2007, 115]; OLG Koblenz NJW 2005, 2162 = Rpfleger 2005, 488 = JurBüro 2005, 417 [= AGS 2005, 278]; Senatsbeschl. v. 30.11.2005–11 W 1611/05 u. v. 25.3.2009–11 W 1088/09; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorbem. 3 Rn 95, 103, 104).
2. Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH NJW-RR 2007, 286 [= AGS 2007, 115] und NJW-RR 2007, 787). Nur falls dies nicht zutrifft, muss der Anspruchsteller im Kostenfestsetzungsverfahren den Ansatz gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft machen.
a) Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass am 2.10.2008 in den Räumen der Beklagten zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien Vergleichsverhandlungen geführt worden sind, in die auch das hier gegenständliche Verfahren einbezogen wurde. Uneinigkeit besteht allerdings darüber, ob die Verhandlungen nur eine Gesamteinigung ("Paketvergleich") zum Ziel hatten oder ob, wie die Kläger behaupten, über den vorliegenden Fall speziell verhandelt worden ist.#a>
b) Bereits der von beiden Seiten eingeräumte Gesprächsinhalt reicht für die Entstehung der Terminsgebühr in der geltend gemachten Höhe aus.
aa) Gerade bei komplexen Sachverhalten und mehreren Parallelverfahren kann es für die Entstehung der Terminsgebühr ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (BGH Beschl. v. 27.2.2007 – XI ZB 39/05 u. XI ZB 38/05, NJW-RR 2007, 1578 [=AGS 2007, 292] und NJW 2007, 2858 = MDR 2007, 862 [= AGS 2007, 292]).
bb) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zweifelsfrei erfüllt und werden auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht in sämtlichen Fällen, die in die Erledigungsgespräche einbezogen wurden, eine einheitliche Terminsgebühr aus den addierten Gegenstandswerten der betroffenen Verfahren entstanden, die dem vorliegenden Rechtsstreit entsprechend dessen Anteil am Gesamtstreitwert zuzuordnen wäre. Vielmehr sind die Terminsgebühren in den verhandelten Fällen gesondert entstanden (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV 3104 Rn 96–98; Senatsbeschl. v. 11.2.2008–11 W 2273/07; Enders, JurBüro 2005, 295, 297).
aa) Die Entstehung einer einheitlichen Terminsgebühr kann nicht durch Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV begründet werden.
Diese Bestimmung setzt nämlich voraus, dass "in dem Termin" Einigungsbemühungen erfolgt sind. Mit dieser Formulierung ist eindeutig ein gerichtlicher Termin gemeint. Wenn der Gesetzgeber nämlich den Begriff des Termins in dem weiteren Sinne verwenden wollte, dass auch außergerichtliche Gespräche erfasst werden sollten, so hat er dies – wie in der Nr. 3401 VV – durch die Formulierung "Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3" zum Ausdruck gebracht. Im Falle eines gerichtlichen Termins ist eine eindeutige Zuordnung der Einigungsgespräche zu einem gerichtlichen Verfahren möglich. Im Falle einer Anwendung der genannten Regelung auch auf außergerichtliche Besprechungen wäre es dagegen in vielen Fällen häufig kaum mehr feststellbar, welchem Verfahren das Gespräch zugeordnet werden soll (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG; Senat jeweils a.a.O.).
bb) Der unter anderem vom KG (JurBüro 2009, 80 = AGS 2009, 175; ebenso ohne nähere Begründung: Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn 55) vertretenen Gegenmeinung, die sich auf Parallelen zur Einigungsgebühr beruft, vermag der Senat nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass nach h.M. bei einer einheitlichen Einigung die Einigungsgebühr nur aus dem Gesamtwert entsteht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, a.a.O., VV 1003 Rn 66; Senat JurBüro 1993, 673 = AnwBl 1993, 530; OLG Zweibrücken JurBüro 2005, 539). Diese Besonderheit bei der Einigungsgebühr rechtfertigt sich jedoch damit, dass die Parteien durch die Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Einigung zum Ausdruck bringen, dass sie die in ihnen geregelten unterschiedlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Einigungsgebühr als eine Einheit behandeln wollen. Auf die Terminsgebühr lässt sich diese Argumentation nicht ohne weiteres übertragen. Diese knüpft nämlich im Gegensatz zur Einigungsgebühr nicht an den Erfolg an, sondern entsteht bereits durch das Bemühen um eine Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens durch Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien auch ohne Bete...