Die Beteiligten streiten um den Anfall einer Terminsgebühr im Rahmen einer sog. "reinen Untätigkeitsklage".

Die Erinnerungsführerin hatte am 8.10.2008 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid v. 27.10.2008 kam die Beklagte dem Klagebegehren nach und beschied den Widerspruch der Erinnerungsführerin. Die Beklagte erklärte sich zur Kostenübernahme mit Schriftsatz v. 24.11.2008 bereit. Am 10.12.2008 erklärte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin dann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Mit der Erinnerung wird die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV i.H.v. 158,00 EUR sowie die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV i.H.v. 240,00 EUR verfolgt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss beide Gebühren nicht festgesetzt.

Die Erinnerung hatte teilweise Erfolg.

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