Die aufgrund eines Beschwerdewerts von mehr als 200,00 EUR nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte und fristgemäß eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist teilweise begründet. Der Beschwerdeführer hat – wie von der Urkundsbeamtin festgesetzt – zusätzlich zu dem bereits erhaltenen Vorschuss i.H.v. 702,10 EUR Anspruch auf weitere 678,30 EUR.

1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Zusammensetzung der drei Berufsrichter gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG, nachdem der Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat. Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 3 RVG).

2. Der Rechtsstreit richtet sich nach der ab 1.8.2013 gültigen Rechtslage, da der Auftrag zur Klageerhebung an den Beschwerdeführer nach dem 1.8.2013 erteilt worden war (§ 60 RVG).

3. Nach §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie ggfs. eines besonderen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren kann. Ausgangspunkt bei der Bemessung einer Rahmengebühr ist grds. die so genannte Mittelgebühr, d.h. die Hälfte von Höchst- zzgl. Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R, SozR 4-1935 § 14 Nr. 2 [= AGS 2010, 233]; LSG Celle, Beschl. v. 24.4.2006 – L 4 B 4/05 KR SF; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015, § 14 Rn 18 ff.). Bei von einem Dritten zu ersetzenden Gebühren ist gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich und entsprechend zu korrigieren, wenn sie unbillig ist. Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von circa 20 % zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (vgl. BSG, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung der ausgeführten Kriterien ist die vom Beschwerdeführer erfolgte Gebührenansetzung unbillig und zutreffend von der Urkundsbeamtin korrigiert worden. Die Änderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamten durch den Beschluss des SG v. 9.8.2017 aufgrund der Anschlusserinnerung des Beschwerdegegners ist dagegen zu Unrecht erfolgt.

a) Für die Tätigkeit im Klageverfahren ergibt eine Gesamtbetrachtung für die zwischen den Beteiligten streitige Verfahrensgebühr den Ansatz der Mittelgebühr, also i.H.v. 300,00 EUR, erhöht um 90 % für drei weitere Auftraggeber nach Nr. 1008 VV, also erhöht um weitere 270,00 EUR, mithin insgesamt i.H.v. 570,00 EUR.

Maßgeblich für diese Beurteilung ist zunächst, dass der ersichtliche anwaltliche Tätigkeitsumfang vor dem SG als durchschnittlich einzustufen ist. Er umfasste die Klageeinreichung, Prüfung der Klageerwiderung, Abgabe der Replik, Prüfung und Abstimmung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags mit den Mandanten, Abgabe der Zustimmungserklärung zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag, Prüfung des modifizierten Vergleichsvorschlags des Beklagten und Annahme des modifizierten Vergleichsvorschlags für die Mandanten. Bei diesem, einem normalen sozialgerichtlichen Verfahren entsprechenden Verfahrensablauf kann nicht von einem überdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ausgegangen werden, wie der Beschwerdeführer meint. Die Einreichung von drei Schriftsätzen mit Rechtsausführungen entspricht ohne Weiteres noch dem Durchschnitt. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist als durchschnittlich anzusehen. Die Frage, unter welchen Umständen eine unangemessene Wohnung angemietet werden kann, ist eine Standardfrage bei Verfahren aus dem Bereich des SGB II. Die Bedeutung der Streitsache ist für die Kläger als Empfänger von existenzsichernden Leistungen als überdurchschnittlich einzustufen. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit wird jedoch durch die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger kompensiert.

b) Die Einigungsgebühr ist von der Urkundsbeamtin ebenfalls zutreffend angesetzt worden. Sie entspricht gem. Nr. 1006 VV der Höhe der Verfahrensgebühr (ohne die Erhöhung nach Nr. 1008 VV), war also i.H.v. 300,00 EUR anzusetzen.

c) Entgegen der Auffassung des SG in dessen Beschl. v. 9.8.2017 ist für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem Klageverfahren auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 1 Nr. 1 VV i.H.v. 270,00 EUR entstanden.

Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Nr. 3106 VV sieht in S. 1 vor, dass die Terminsgebühr auch entsteht, wenn erstens in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorge...

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