Die Antragsteller verlangen gem. § 11 Abs. 1 RVG über die in dem angefochtenen Beschluss erfolgte Festsetzung hinaus den Ansatz einer 1,0-Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 36.912,68 EUR i.H.v. 902,00 EUR (netto). In dem vorangegangenen Rechtsstreit teilten sie zunächst als Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz v. 24.10.2017 gegenüber dem LG zur Begründung eines Terminverlegungsantrags mit, dass sich die Parteien weiter in Vergleichsverhandlungen befänden, was die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) mit Schriftsätzen gleichen Datums bestätigten. Mit Schriftsatz v. 29.5.2018 teilten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) mit, dass zwischen den Streitparteien dahingehend Einigung erzielt worden sei, dass der Kläger die Klage zurücknehmen und die Gerichtskosten tragen und die Beklagten zu 1) und 2) keine Kostenanträge stellen sollten.
Mit Schriftsatz v. 24.7.2018 zeigte sich die Rechtsanwaltskanzlei K für den Kläger an und teilte dem LG unter anwaltlicher Versicherung ihrer Legitimierung mit, dass nach Eintritt weiterer – dort aber nicht genannter – Bedingungen, die außergerichtlich im Vergleichswege bestimmt worden seien, eine Klagerücknahme erfolgen werde; die Antragsteller seien für den Kläger als Rechtsanwälte nicht mehr prozessbevollmächtigt. Mit Schriftsatz v. 25.9.2018 zeigten die Antragsteller ihrerseits unter Bezugnahme auf ein Kündigungsschreiben gegenüber dem Antragsgegner v. 24.9.2018 die Mandatsniederlegung an.
Mit Schriftsatz v. 8.10.2018 baten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) erneut um eine Terminverlegung und Neuterminierung nicht vor Ablauf von sechs Monaten, weil die mitgeteilte Einigung noch im abschließenden Vollzug begriffen sei. Mit Schriftsatz v. 10.10.2018 teilten die seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners mit, dass abhängig von der Umsetzung einer bereits erfolgten vergleichsweisen Einigung voraussichtlich kurzfristig eine Klagerücknahme erklärt werden könne; diese erklärten sie sodann namens und im Auftrag des Antragsgegners durch weiteren Schriftsatz v. 27.11.2018 mit dem Zusatz, dass Kostenanträge zwischen den Parteien vereinbarungsgemäß nicht gestellt würden. Letzteres bestätigten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) mit Schriftsatz v. 19.12.2018.
Das LG hat den Streitwert für den Rechtsstreit auf 36.912,68 EUR festgesetzt. Hiernach haben die Antragsteller gem. diesem Gegenstandswert beantragt, nach § 11 RVG ihre Vergütung gegen den Antragsgegner u.a. für eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV) i.H.v. 902,00 EUR netto festzusetzen. Mit Schriftsatz v. 29.3.2019 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners unter Anzeige der künftigen Vertretung durch seine nunmehr Bevollmächtigten der beantragten Festsetzung der Einigungsgebühr widersprochen, weil die gebührentatbestandlich erforderliche Mitwirkung der Antragsteller nicht ersichtlich sei. Dem sind die Antragsteller unter Geltendmachung ihrer Mitwirkung an der außergerichtlichen Einigung der Streitparteien entgegengetreten. Der Antragsgegner hat diesen Vortrag mit weiterhin bestritten.
Die zuständige Rechtspflegerin des LG hat die von dem Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende gesetzliche Vergütung unter Absetzung der Einigungsgebühr auf 4.629,85 EUR nebst Zinsen festgesetzt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller v. 7.6.2019, mit der sie die Abänderung des – ihnen formlos übermittelten und nach eigenen Angaben am 21.5 2019 zugegangenen – Beschlusses v. 6.5.2019 unter Hinzusetzung der Einigungsgebühr i.H.v. 902,00 EUR netto begehren. Die Antragsteller machen geltend, dass für ihre gebührentatbestandlich erforderliche Mitwirkung an der außergerichtlichen Einigung jede Mitursächlichkeit ausreichend sei. Zur diesbezüglichen Glaubhaftmachung ihrer Mitwirkung verweisen sie auf ihren Schriftsatz, in dem sie das LG bereits seinerzeit über die insgesamt sehr lang andauernden Vergleichsverhandlungen in Kenntnis gesetzt hätten, sowie auf hierzu geführten außergerichtlichen Schriftverkehr.
Der Antragsgegner hält demgegenüber an seinem Bestreiten einer Mitwirkung der Antragsteller an der vergleichsweisen außergerichtlichen Einigung der Parteien fest und macht geltend, dass die Antragsteller eine Einigung eher verhindert als gefördert hätten.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.