Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO statthaft und auch i.Ü. zulässig, weil der Beschwerdewert über 200,00 EUR beträgt und eine Überschreitung der zweiwöchigen Notfrist für ihre Einlegung mangels – nach §§ 11 Abs. 2 S. 3, 104 Abs. 1 S. 4 ZPO eigentlich gebotener – förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Antragsteller nicht ersichtlich ist. Die Beschwerde hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg, weil das Bestreiten des Antragsgegners zur mitursächlichen Mitwirkung seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten am Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs eine Einwendung i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG darstellt, die im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 11 Abs. 1 RVG nicht zu prüfen ist.
1. Der Streit darüber, ob die Antragsteller durch ihre früheren Vergleichsbemühungen an dem später durch andere Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners vereinbarten außergerichtlichen Vergleich – wie für die Erfüllung der in Nr. 1000, 1003 VV geregelten Gebührentatbestände gefordert – mitgewirkt haben oder ob der Antragsgegner die nach Nr. 1000 Abs. 2 VV bestehende Vermutung für das Erwachsen der Gebühr mangels einer für den Vergleichsschluss zumindest mitursächlichen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, 23. Aufl., VV 1000 Rn 246 f.; BeckOK RVG/Hofmann, 44. Edition v. 1.12.2018, VV 1000 Rn 35 ff.) Mitwirkung der Antragsteller widerlegen kann, lässt sich in dem primär dem Rechtspfleger zugewiesenen vereinfachten Festsetzungsverfahren gem. § 11 Abs. 1 RVG nicht in dem hierfür erforderlichen Maß zuverlässig klären.
a) Zwar kann die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV auch dann entstehen, wenn ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wird und wird insoweit auch bei Beteiligung mehrerer Rechtsanwälte zumeist von einer jeweils mitursächlichen Mitwirkung derselben auszugehen sein, so dass regelmäßig bei beiden Rechtsanwälten die Einigungsgebühr anfällt. Es können aber Umstände des Einzelfalles die diesbezügliche Kausalitätsvermutung in Nr. 1000 Abs. 2 VV durchaus widerlegen (siehe nur BeckOK RVG/Hofmann, a.a.O., Rn 39 m.w.N.). Da eine in diesem Verfahren ergehende sachliche Entscheidung über den Anspruch ungeachtet der hier nur begrenzten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für eine Sachaufklärung gleichwohl bereits bindend wäre, wäre bei dem Streit um außergerichtliche tatsächliche Vorgänge dem Antragsgegner die Wahrung seiner Rechte in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren abgeschnitten. Um eine Gefährdung der Interessen der Beteiligten zu vermeiden und das vereinfachte Festsetzungsverfahren auf die hier sachgerecht zu bewältigenden Fälle zu beschränken, hat der Gesetzgeber deshalb in § 11 Abs. 5 S. 1 RVG vorgesehen, dass die Festsetzung abzulehnen ist, "soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben". Diese einschränkende Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar, in dem zwar kein Streit über frühere auftragsgemäße Vergleichsbemühungen des Rechtsanwalts besteht, wohl aber umstritten ist, ob diese Tätigkeit (noch) mitursächlich gewesen ist für das Zustandekommen eines später von der Partei außergerichtlich durch andere Rechtsanwälte mit der Gegenseite abgeschlossenen Vergleichs.
Ein solcher ausschließlich in außergerichtlichen Vorgängen begründeter Streit um die Mitursächlichkeit ist nach dem Zweck des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG als außergebührenrechtlich einzustufen, auch wenn der Begriff der "Mitwirkung" beim Abschluss eines Vergleichs zum Gebührentatbestand in Nr. 1000 VV selbst gehört (Hartmann/Toussaint, KostG, RVG § 11 Rn 70: "Das ist ein typischer Fall"; ebenso zu §§ 19 Abs. 4, 23 Abs. 1 S. 2 BRAGO bereits OLG Frankfurt/Main JurBüro 1987, 1799 und KG, Beschl. v. 11.5.1979 – 1 W 879/79, juris Rn 4; a.A. OLG Köln, Beschl. v. 11.5.2012 – 17 W 60/12, juris Rn 9 sowie KG, Beschl. v. 7.10.2008 – 5 W 318/02, juris Rn 3 f.; ferner Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG-Kommentar, 3. Aufl., RVG § 11 Rn 55; BeckOK RVG/v. Seltmann, 44. Edition v. 1.12.2018, RVG § 11 Rn 12; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., RVG § 11 Rn 158; Engels, MDR 2001, 372, 375; Mümmler, JurBüro 1980, 73 f.). Der Umstand, dass es sich dabei um einen Rechtsbegriff handelt, dessen zutreffende Anwendung im Bestreitensfall von einer einzelfallbezogenen wertenden Beurteilung der Gesamtumstände abhängt, erfordert eine nur in einem Erkenntnisverfahren zu leistende rechtliche und tatsächliche Prüfung, so dass eine Einwendung vorliegt, die nicht im Kostenrecht begründet ist und die eine stattgebende Gebührenfestsetzung nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG hindert. Anders als das Verfahren zur Festsetzung prozessualer Kostenerstattungsansprüche nach § 104 ZPO, das keine prüfungsbezogene Einschränkung kennt, wenn die Entstehung der Kosten oder deren Notwendigkeit streitig und schwer festzustellen sind (siehe dazu BGH, Beschl. v....