Einem Zeugen war vom LG für die Dauer seiner Vernehmung der Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet worden. Der Zeuge wurde in der Hauptverhandlung von 11.06 Uhr bis 11.09 Uhr vernommen und anschließend entlassen. Der Rechtsanwalt hat für seine Tätigkeit die Festsetzung einer Grundgebühr, einer Terminsgebühr und von Auslagen beantragt. Die Rechtspflegerin hat nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV festgesetzt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg.

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