Die (beigeordneten) Rechtsanwälte haben in einer beim Jugendschöffengericht anhängigen Jugendstrafsache mehrere Zeugen vertreten. Einer der Rechtsanwälte ist zunächst für einen Zeugen und dann für einen weiteren tätig geworden. Nach Abschluss der Tätigkeiten haben die Rechtsanwälte die Festsetzung ihrer gesetzlichen Gebühren beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) hat Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV festgesetzt. Dagegen hat der Bezirksrevisor Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, dass nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV festgesetzt werden soll. Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Amtsrichter vorgelegt, der "der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akten dem LG vorgelegt" hat.

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