Der Entscheidung des VG Berlin ist in vollem Umfang zuzustimmen.
1. Anfall der Gebührenerhöhung
Treten die Eltern lediglich als gesetzlicher Vertreter für ein eigenes Kind auf, so hat der Rechtsanwalt mit dem Kind nur einen Auftraggeber. Sind die Eltern gesetzliche Vertreter zweier Kinder, so hat der Rechtsanwalt zwei Auftraggeber, sodass sich die Verfahrensgebühr um den Satz von 0,3 erhöht (s. KG RVGreport 2007, 299 [Hansens] = AGS 2007, 466). In beiden Fällen sind die als gesetzlicher Vertreter handelnden Eltern keine Auftraggeber, sodass in ihrer Person die Gebührenerhöhung nicht anfällt. Anders ist dies der Fall, wenn die Eltern – wie hier – sowohl als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes handeln als auch eigene Rechte geltend machen (s. BSG RVGreport 2010, 258 [Hansens] = AGS 2010, 373 mit Anm. N. Schneider = zfs 2010, 465 m. Anm. Hansens). Dabei kommt es allein auf die Zahl der Auftraggeber an und nicht darauf, wer von ihnen gegenüber dem Rechtsanwalt aufgetreten ist (BSG, a.a.O.; BVerwG AGS 2000, 175).
Die bei Vertretung mehrerer Auftraggeber anfallende Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV soll den Mehraufwand und die Mehrarbeit des Rechtsanwalts sowie sein erhöhtes Haftungsrisiko abgelten, also Umstände, die gerade bei einer Auftraggebermehrheit vorliegen (BGH RVGreport 2011, 459 [Hansens]; BGH RVGreport 2010, 100 [Ders.] = AGS 2010, 166; OLG Köln RVGreport 2014, 362 [Ders.] = AGS 2014, 451). Für den Anfall der Gebührenerhöhung kommt es jedoch nicht darauf an, ob im Einzelfall durch die Vertretung der mehreren Auftraggeber dem Rechtsanwalt ein tatsächlicher Mehraufwand angefallen ist (so schon BGH JurBüro 1984, 377 für die Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO; OLG Köln, a.a.O.; SG Berlin RVGreport 2011, 222 [Hansens] = AGS 2011, 178 und das VG Berlin hier).
2. Kostenerstattung
Zutreffend hat das VG Berlin hier auch die Gebührenerhöhung als erstattungsfähig angesehen. Gem. § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den von der Kostenentscheidung erfassten Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Gem. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Zu den somit kraft Gesetzes grds. erstattungsfähigen anwaltlichen Gebühren gehört auch die nach Nr. 1008 VV erhöhte Verfahrensgebühr. Die Gebührenerhöhung ist nämlich keine eigene "Gebühr".
Umstände, nach denen die Gebührenerhöhung hier ausnahmsweise nicht erstattungsfähig sein könnte, waren hier nicht ersichtlich. Die Eltern hatten hier nicht lediglich ihr minderjähriges Kind vertreten, sondern ihr eigenes durch die Verfassung in Art. 6 Abs. 2 GG geschütztes Elternrecht erfolgreich geltend gemacht. Das VG Berlin hat hier den Eilantrag auch in Ansehung der Kindeseltern ohne Einschränkung als zulässig und begründet angesehen. In einem solchen Fall kann den Eltern nicht vorgehalten werden, sie hätten dasselbe Ergebnis, nämlich den Anspruch ihres Kindes auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung betreffend die Aufnahme in die Schule, auch erreicht, wenn sie lediglich als gesetzlicher Vertreter ihres Kindes aufgetreten wären. Auch wenn bei dieser Vorgehensweise das mit dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betriebene verwaltungsgerichtliche Verfahren keinen geringeren Erfolg hätte haben können, so hatten die Eltern das Recht, ihr ihnen durch die Verfassung zugewiesenes Elternrecht gleichzeitig geltend zu machen. Folglich kann ihnen im Kostenfestsetzungsverfahren in erstattungsrechtlicher Hinsicht nicht vorgehalten werden, sie hätten auf die Durchsetzung ihres eigenen Elternrechts verzichten müssen.
3. Kostenfestsetzung
Eine Festsetzung der Gebührenerhöhung auch zugunsten der Eltern setzt voraus, dass die Kostenentscheidung auch zugunsten der Eltern ausgegangen ist. Dies war hier der Fall, weil das VG Berlin im Rubrum seines Beschlusses vom 7.9.2021 auf Antragstellerseite alle drei Antragsteller und damit auch die Kindeseltern aufgeführt hat und dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Eilverfahrens auferlegt hat. Damit hat das VG in seinem Beschluss auch über die Kosten der Antragsteller zu 2 und 3 entschieden (§ 161 Abs. 1 VwGO). Diese Kostenentscheidung war dann Grundlage der gem. § 164 VwGO erfolgten Kostenfestsetzung.
4. Hinweise für die Praxis
In Schulangelegenheiten hat der Rechtsanwalt zu prüfen, ob neben dem Recht des minderjährigen Kindes auch die Elternrechte betroffen sein können. In einem solchen Fall sollte der Rechtsanwalt die Eltern dazu befragen, ob sie nicht nur die Rechte ihres minderjährigen Kindes, sondern auch ihre eigenen Elternrechte verfolgten wollen. Erteilen dann die Eltern dem Rechtsanwalt den Auftrag, dies zu tun, hat der Rechtsanwalt dann mit den Kindeseltern mehrere Auftraggeber, sodass die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV mit einem Gebührensatz von 0,6 anfällt. Bei nur einem gesetzlichen Vertreter entsteht die Gebührenerhöhung für dessen Vertretung und für die Vertretung ...