Diplom-Rechtspfleger Hagen Schneider, Die gerichtliche Aufforderung zur Geltendmachung der PKH/VKH-Differenzvergütung, JurBüro 2022, 1
Während sich die Gebühren des Wahlanwalts nach der Tabelle des § 13 RVG berechnen, erhält der im Wege der PKH/VKH beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren nach der Tabelle des § 49 RVG, nach der sich bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000,00 EUR teilweise erheblich geringere Gebühren als für den Wahlanwalt errechnen. Unter den in § 50 RVG aufgeführten Voraussetzungen kann dem beigeordneten Rechtsanwalt jedoch ein Anspruch auf die Differenz zwischen diesen niedrigeren Gebühren und den Wahlanwaltsgebühren der Regelvergütung zustehen. § 55 Abs. 6 S. 1 RVG bestimmt, dass der für die Festsetzung der PKH-/VKH-Anwaltsvergütung zuständige Urkundsbeamte den beigeordneten Rechtsanwalt auffordern kann, innerhalb einer Monatsfrist den Antrag auf Festsetzung der Differenzvergütung einzureichen.
In seinem Beitrag befasst sich Schneider mit dieser Aufforderung und den weiteren Folgen. Zunächst berichtet der Autor in seinem Beitrag, dass der Urkundsbeamte diese Aufforderung dem beigeordneten Rechtsanwalt in schriftlicher Form übermitteln muss. Außerdem müsse diese Aufforderung zwingend den Hinweis enthalten, dass die Vergütungsansprüche im Falle der Nichtbeachtung erlöschen. Bei Fehlen eines solchen Hinweises würden die Vergütungsansprüche nicht erlöschen. In der Praxis wird vielfach nicht beachtet, dass die Aufforderung des Urkundsbeamten in der Gerichtsakte mit voller Unterschrift zu versehen ist, eine Paraphe genügt nach den Hinweisen des Autors nicht. Da das Aufforderungsschreiben die in § 55 Abs. 6 S. 1 RVG bestimmte Monatsfrist in Lauf setzt, ist dieses nach den weiteren Ausführungen des Autors dem Rechtsanwalt förmlich zuzustellen. Wie sich die mit der Zustellung des Aufforderungsschreibens in Lauf gesetzte Monatsfrist im Einzelfall berechnet, stellt Schneider anhand mehrerer Beispiele dar. Ferner weist der Autor darauf hin, dass die Monatsfrist keine Notfrist ist und deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme.
In einem weiteren Teil seines Beitrags befasst sich Schneider mit den Folgen der Fristversäumung. Aus § 55 Abs. 6 S. 2 RVG ergebe sich, dass die Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse erlöschen würden, wenn er der Aufforderung nicht fristgemäß nachkomme. Dabei sei darauf zu achten, dass nicht nur der Anspruch auf die eingangs erwähnte Differenzvergütung entfalle, sondern auch der Anspruch auf Zahlung der – geringeren – PKH-/VKH-Anwaltsvergütung. Letzteres gelte jedoch nur insoweit, als der Rechtsanwalt den Anspruch auf die PKH-/VKH-Anwaltsvergütung noch nicht gegenüber der Staatskasse geltend gemacht habe. Sei dies der Fall, führe eine Versäumung der Frist aus § 55 Abs. 6 S. 1 RVG nur zum Erlöschen der Differenzvergütung.
Die Fristversäumung führt nach den weiteren Ausführungen des Autors allein zum Erlöschen der Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. Gegenüber dem eigenen Mandanten könne der PKH-/VKH-Anwalt seine Vergütungsansprüche nach wie vor geltend machen. Auch eine Kostenfestsetzung im eigenen Namen des Rechtsanwalts gem. § 126 ZPO gegen den erstattungspflichtigen Gegner werde durch die Versäumung der Frist des § 55 Abs. 6 S. 1 RVG nicht ausgeschlossen. Die praktischen Auswirkungen stellt der Autor anhand eines Beispiels dar.
Abschließend befasst sich Schneider mit den Rechtsbehelfen. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sei gem. § 56 Abs. 1 RVG die unbefristete Erinnerung gegeben, gegen die auf die Erinnerung ergangene Entscheidung des Gerichts hingegen die sofortige (richtig: befristete) Beschwerde, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen sei. Diese Rechtsmittel würden sowohl für die Anfechtung eines deklaratorischen Beschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gelten, mit dem dieser die Rechtsfolgen des § 55 Abs. 6 S. 2 RVG ausspreche, als auch gegen die Zurückweisung eines nach Fristablauf gestellten Antrags auf Zahlung der PKH-/VKH-Anwaltsvergütung.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Behandlung von Einwendungen in Vergütungsfestsetzungsverfahren, RPflStud. 2022, 1
Zunächst werden in dem Beitrag die Grundzüge des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gem. § 11 RVG dargestellt. So wird darauf hingewiesen, dass zwar regelmäßig der Rechtsanwalt, um dessen Vergütung es geht, den Festsetzungsantrag stellt. Jedoch könne auch der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen solchen Vergütungsfestsetzungsantrag mit dem Ziel stellen, die geschuldete Vergütung gegen ihn selbst festzusetzen. Die Anforderungen dieser Festsetzungsanträge werden in dem Beitrag erläutert. In einem weiteren Abschnitt des Beitrags wird auf die Besonderheiten bei rechtsschutzversicherten Auftraggebern eingegangen. Der Autor weist darauf hin, dass gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG das Recht, den Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 RVG zu stellen, auf die Rechtsschutzversicherung übergeht, wenn diese die Vergütung des ...