1. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt auf die Regelvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 13, 50 RVG, nicht auf die PKH-Vergütung nach §§ 45, 49.
  2. Eine auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV erhaltene Leistung hat der beigeordnete Rechtsanwalt sich nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 RVG als Vorschusszahlung anzurechnen zu lassen, soweit der Anrechnungsbetrag nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV den Differenzbetrag der PKH-Vergütung nach §§ 45, 49 RVG zur Regelvergütung übersteigt.
  3. Ist der Gegenstandswert der Geschäftsgebühr höher als der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens, so erfolgt die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV nicht verhältnismäßig, sondern nach dem (vollen) Wert des (gleichen) Gegenstandes.

KG, Beschl. v. 13.1.2009–1 W 496/08

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