II. Die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte befristete Beschwerde ist statthaft. Zwar ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nur dann gegeben, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG) und dies ist hier nicht der Fall, da die Differenz zwischen der Vergütung, die der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin begehrt, und der festgesetzten Vergütung lediglich 19,04 EUR (= 1.149,54 EUR – 1.130,50 EUR) beträgt. Die Statthaftigkeit ergibt sich jedoch aus § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 2 RVG, da das AG in seinem Beschluss die Beschwerde wegen grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage zugelassen hat. Die Beschwerde ist auch zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist und der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beschwerdeberechtigt ist (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 7 RVG).
Im vorliegenden Fall ist der Senat und nicht der Einzelrichter zuständig, da die Sache wegen der grundsätzlichen Bedeutung auf den Senat übertragen worden ist (§ 56 Abs. 1, Abs. 2, § 33 Abs. 8 S. 2 RVG).
III. Die Beschwerde hat in der Sache vollen Erfolg, da dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Staatskasse neben der 1,5-Einigungsgebühr aus dem überschießenden Vergleichswert gem. Nr. 1000 VV auch die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV und die 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV zu erstatten sind.
Unumstritten ist, dass, wenn im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einer Ehesache über nicht rechtshängige Angelegenheiten ein Vergleich geschlossen wird, dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten aus dem hierauf entfallenden überschießenden Vergleichswert eine 1,5-Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV zusteht sowie eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV und eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV. Wurde dem Mandanten Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist umstritten, ob der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes gegenüber der Staatskasse neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr erfasst.
Insoweit wird unter Bezugnahme auf die Rspr. des BGH zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleiches in einem Erörterungstermin gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708 [= AGS 2004, 349]) die Meinung vertreten, dass der Vergütungsanspruch sich nur auf die Einigungsgebühr bezieht (OLG Bamberg FamRZ 2008, 2142; wohl auch OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 714 [= AGS 2009, 337]). Das OLG München (FamRZ 2009, 1367; OLGR 2009, 530) und wohl auch das OLG Koblenz in seiner Entscheidung v. 15.10.2008 – 7 WF 803/2008 – (FamRZ 2009, 143), vertreten die Ansicht, dass neben der Einigungsgebühr lediglich noch die Verfahrensdifferenzgebühr, nicht jedoch die Terminsgebühr zu erstatten ist. Die OLG Stuttgart (FamRZ 2008, 1010 [= AGS 2008, 353]), Saarbrücken (FamRZ 2009, 143 [= AGS 2009, 77]), Karlsruhe (FamRZ 2009, 2114), Köln (FamRZ 2008, 707 [= AGS 2007, 547]) und nunmehr auch das OLG Bamberg (FamRZ 2010, 231 [= AGS 2010, 141]) sind der Ansicht, dass auch eine Terminsgebühr zuzusprechen ist. Der Senat schließt sich der zuletzt dargelegten Meinung an.
a) Maßgebend für die aus der Landeskasse nach §§ 45 ff. RVG zu zahlende Vergütung ist der Umfang der Beiordnung. Mit Beschl. v. 12.5.2010 wurde die der Antragstellerin bereits bewilligte Prozesskostenhilfe, die die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin umfasste, auch auf den Abschluss des am gleichen Tag abgeschlossenen Vergleiches in der Folgesache Kindesunterhalt erstreckt. Es kann dahinstehen, welche Gebührentatbestände von dieser Beiordnung umfasst werden, da sich im vorliegenden Fall der Umfang der Beiordnung direkt aus dem Gesetz, nämlich aus § 48 Abs. 3 RVG ergibt. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache u.a. auf den Abschluss eines Vertrages i.S.d. Nr. 1000 VV, der den Unterhalt gegenüber Kindern im Verhältnisse der Ehegatten zueinander betrifft. Da sich aus dem Wortlaut eine Beschränkung auf den Kindesunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung nicht ergibt, erstreckt sich die Beiordnung nach § 48 Abs. 3 RVG auch auf einen Vergleich über Kindesunterhalt für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung.
b) Von dem Begriff "Abschluss eines Vertrages" ist jedenfalls die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr umfasst. Dieser Meinung ist auch das AG Nürnberg. Dieses hat – allerdings ohne eine entsprechende Änderung der Vergütungsfestsetzung vorzunehmen – ausgeführt: "Durch den Vertragsschluss selbst kommen nur eine Einigungsgebühr und eine mit der Einigungsgebühr unlösbar verbundenen reduzierte Verfahrensgebühr zur Entstehung." Diesen Ausführungen schließt sich der Senat insoweit an, als damit zum Ausdruck kommt, dass neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr zu erstatten ist. Der Abschluss eines Vergleiches setzt stets ein Tätigwerden voraus, sodass eine Einigungsgebühr nicht ohne eine Verhandlu...