Die Parteien hatten einen Kündigungsrechtsstreit geführt. Erstinstanzlich wurde der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit Schreiben v. 23.2.2018 hat der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen werden konnte. Der Vergleichstext wurde in dem Schriftsatz v. 23.2.2018 vollständig mitgeteilt. Der Schriftsatz war mit der Überschrift versehen "Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO". Mit weiterem Schriftsatz v. 26.2.2018 teilte der Beklagtenvertreter mit, dass sich nach Rücksprache mit dem Klägervertreter in Ziffer VII. eine Modifikation ergeben hätte, sodass in der Anlage ein nochmals modifizierter Schriftsatz dem Gericht übersandt wurde, der gleichfalls die Überschrift getragen hat "Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO". Mit Schriftsatz v. 28.2.2018 hat der Klägervertreter sich im Berufungsverfahren vor dem LAG bestellt und beantragt, der Klägerin im Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Die Formulare zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin lagen dem Schriftsatz bei. Zudem wurde beantragt, die Prozesskostenhilfe auf einen etwaigen Vergleich zu erstrecken. Weiterhin teilte der Klägervertreter mit, dass mit dem Vergleichsvorschlag der Beklagten v. 26.2.2018 entsprechend beigefügter Anlage Einverständnis bestehe und das Gericht gebeten werde, das Zustandekommen des Vergleichsvorschlages der Beklagten v. 26.2.2018 durch Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen. Darauffolgend wurde der Klägerin mit Beschl. v. 28.2.2018 Prozesskostenhilfe bewilligt. Diese wurde auch auf den Vergleich erstreckt. Mit weiterem Beschl. v. 28.2.2018 wurde festgestellt, dass zwischen den beiden Parteien durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages gem. § 278 Abs. 6 ZPO ein Prozessvergleich zustande gekommen sei. Später beantragte der Klägervertreter die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse. Der Klägervertreter brachte zum Ansatz eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV und eine 1,0-Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000, 1003 VV. Mit Beschluss des ArbG wurde die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung festgesetzt und lediglich eine 1,6-Verfahrensgebühr berücksichtigt. Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter Erinnerung eingelegt. Das ArbG hat der Erinnerung des Klägervertreters nicht abgeholfen und sie dem Kammervorsitzenden zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Dieser hat den Vergütungsfestsetzungsbeschl. v. 6.4.2018 abgeändert und dem Antrag des Klägervertreters entsprochen. Hiergegen hat der Bezirksrevisor für die Staatskasse Erinnerung eingelegt, soweit mehr als 1,1 Verfahrensgebühren zuzüglich Auslagen aus der Staatskasse erstattet worden seien. Das ArbG hat der Erinnerung nicht abgeholfen, worauf der Bezirksrevisor sofortige Beschwerde eingelegt hat, soweit mehr als 1,1 Verfahrensgebühren festgesetzt wurde. Das ArbG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem LAG vorgelegt. Der Bezirksrevisor hat zur Begründung seiner Beschwerde ausgeführt, dass entscheidend für die Vergütungshöhe der Beiordnungszeitpunkt und die gebührenauslösenden Tätigkeiten danach seien. Der Vergleich sei bereits am 23.2.2018 zustande gekommen. Die Beiordnung sei jedoch erst am 28.2.2018 erfolgt. Die Termins- und Einigungsgebühren hätten daher nicht mehr aus der Staatskasse erstattet werden können. Die Verfahrensgebühr betrage nur 1,1 nach Nr. 3201 VV.