Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde. Daraus folgt, dass der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung gebunden sind (LAG Nürnberg v. 22.10.2015 – 2 Ta 118/15, Rn 30 m.w.N. [= AGS 2015, 578]).
Zutreffend ist die von dem Bezirksrevisor geäußerte Auffassung, dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt. Weiter weist der Bezirksrevisor zutreffend darauf hin, dass für die Festsetzung nur die gebührenauslösenden Tätigkeiten nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen ist.
a) Übertragen auf den streitgegenständlichen Sachverhalt ergibt sich Folgendes:
Festzusetzen war die Verfahrensgebühr mit 1,6 entsprechend Nr. 3200 VV. Eine vorzeitige Beendigung des Auftrags entsprechend Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV der eine Reduzierung wegen der vorzeitigen Beendigung des Auftrags zuließe, liegt nicht vor.
Die beiden Prozessvertreter haben gegenüber dem Gericht erklärt, dass sie beabsichtigen, einen Prozessvergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO schließen zu wollen. Der Prozessvergleich hat die Wirkung, dass er nicht nur den Prozess beendet, sondern auch einen vollstreckbaren Titel nach § 294 Abs. 1 Nr. 1 ZPO schafft. Ein den Prozess beendender und zur Zwangsvollstreckung berechtigender Prozessvergleich i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann nicht nur durch die Beurkundung in mündlicher Verhandlung zustandekommen, sondern auch in einem schriftlichen Verfahren. In diesem wird die gerichtliche Urkunde durch einen Beschluss ersetzt, mit dem das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach entsprechender Überprüfung feststellt. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Prozessvergleiches ist, dass die Parteien entweder dem Gericht einen übereinstimmenden Vorschlag unterbreiten oder einen Vorschlag des Gerichts annehmen. In beiden Fällen bedarf es einer entsprechenden Erklärung jeder Partei gegenüber dem Gericht und es genügt nicht die Einreichung einer außergerichtlichen Einigung durch die Parteien (Zöller, 31. Aufl., § 278 Rn 34 m.w.N., Prütting/Gehrlein, ZPO, Kommentar, 8. Aufl., § 278 Nr. 16 ff., Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 77. Aufl., § 278 Rn 64). Ein materiellrechtlicher Vergleich nach § 779 BGB kommt erst mit der Beurkundung durch das Gericht zustande (§ 154 Abs. 2 BGB). Diese Beurkundung ist im Zweifel als Abschlussvoraussetzung anzusehen. Haben die Parteien eine Beurkundung vereinbart, genügt die vollständige Willenseinigung zum Vertragsabschluss in der Regel nicht. Der Vertrag kommt nach § 154 Abs. 2 BGB im Zweifel erst mit der Beurkundung zustande (Palandt, 78. Aufl., § 154 Rn 4 m.w.N., BAG v. 16.1.1997 – 2 AZR 35/96).
Ist die Beurkundung des Vergleichstextes vereinbart, so sind besondere Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass die Prozessbevollmächtigten schon dem außergerichtlichen Vergleich, der weder die Prozessbeendigung noch einen Vollstreckungstitel schaffen konnte, eine konstitutive Bedeutung beimessen wollten. Sind solche besonderen Anhaltspunkte nicht ersichtlich, bleibt es bei der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB (BAG v. 16.1.1997 – 2 AZR 35/96) und ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten.
Damit ist die Gebühr nach Nr. 3200 VV angefallen, da die vorzeitige Beendigung des Auftrags nicht vorliegt und die Beendigung des Verfahrens, als auch der Abschluss des materiellrechtlichen Vergleiches noch eines Handelns des Prozessvertreters (Bestätigung) erforderte.
b) Daraus folgend steht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch die Terminsgebühr und die Vergleichsgebühr in beantragter Höhe zu.
Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Terminsgebühr (BGH, Beschl. v. 22.2.2007 – VII ZB 101/06 [= AGS 2007, 341]). Der BGH hat mehrfach entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV immer dann verdient, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten. Nach Ansicht des BGH ergibt sich dies aus der gebotenen gesetzlichen Interpretation. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung in Anm. Abs. 1 Nr. 3104 VV erreichen wollen, dass der Prozessbevollmächtigte, der in einem Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden soll, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (BGH, Beschl. v. 27.10.2005 – III ZB 42/05 [= III Z...