Nach Auffassung des AG löst die anwaltliche Vertretung eines Beschuldigten in einem Strafverfahren, in dessen Lauf die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird, keinen Gebührenanspruch nach Nr. 4142 VV aus. Einer solcher Auslegung stehe der eindeutige Wortlaut der Vorschrift sowie die Anm. Abs. 1 zu Nr. 4142 VV entgegen. Die Tätigkeit des Verteidigers müsse sich auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen und die in Anm. Abs. 1 zu Nr. 4142 VV aufgeführten weitern Fälle beziehen. Hinsichtlich der verwandten Maßnahmen werde auf den § 439 StPO verwiesen. gem. § 439 StPO stehen die Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes i.S.d. §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich. Darin sei ausdrücklich keine Einziehung nach § 69 StGB genannt. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine ungewollte Gesetzeslücke handelt.

Nach § 88 S. 3 BRAO habe der Rechtsanwalt den Betragsrahmen um bis zu 25 % übersteigen können, wenn er eine Tätigkeit ausübte, die sich auf ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckte und der Betragsrahmen der Gebühr nicht ausreichte, die Tätigkeiten des Rechtsanwalts angemessen zu vergüten. Diese Vorschrift sei bewusst nicht in das RVG übernommen wie sich aus der Anm. Abs. 1 zu Nr. 4142 VV ergibt, die wörtlich erklärt, dass Nr. 4142 VV nur teilweise dem § 88 BRAO entspricht. Der Gesetzgeber habe sich damit bewusst dafür entschieden, die Regelung des § 88 S. 3 BRAO nicht zu übernehmen, sondern es bei einer Bezugnahme auf § 439 StPO zu belassen (OLG Koblenz, Beschl. v. 13.2.2006 – 2 Ws 98/06, AGS 2006, 236).

Für die Tätigkeiten im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis stehe dem Verteidiger keine Gebühr nach Nr. 4142 VV zu. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei keine Einziehung i.S.v. Nr. 4142 VV. Die Vorschrift könne – wie dargelegt – auch nicht entsprechend angewendet werden.

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