Die streitigen Kosten sind als Auslagen nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig. Es handelt sich um Auslagen, die der Klägervertreter den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zu Auslagen, die der Rechtsanwalt für erforderlich halten darf, zählen alle notwendigen und nützlichen Auslagen, die der Rechtsanwalt zur Ausführung des Auftrags auf Wunsch oder im Interesse des Auftraggebers gemacht hat, soweit sie nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen. Dazu zählen nach Auffassung des Gerichts auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminsvertretung zugestimmt hat. Genau das war hier der Fall. Die Kosten für den Terminsvertreter lagen schon deshalb im Interesse des Auftraggebers, da sie unter den durch eine Anreise der Klägervertreter entstandenen Kosten lagen.

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