Beauftragt der prozessbevollmächtigte Anwalt für einen Termin vor einem auswärtigen Gericht einen Terminsvertreter in eigenem Namen und auf eigene Kosten, sind diese Kosten als Auslagen des prozessbevollmächtigten Anwalts in der Höhe erstattungsfähig, als dadurch bei ihm anfallende Reisekosten vermieden worden sind.

AG Frankfurt, Beschl. v. 3.3.2023 – 30 C 225/22 (32)

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