Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit im außergerichtlichen und im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG) keine Gebühren nach Teil 2 und 3 VV. Das ergibt sich aus Vorbem. 2 Abs. 3 und Vorbem. 6 Abs. 7 VV. Einer Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren bedarf es daher nicht, weil in den hier anzuwendenden Nrn. 6200 ff. VV Betragsrahmengebühren anfallen, die nach § 14 Abs. 1 RVG zu bemessen sind. Nur die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens wird gem. Vorbem. 6.2 Abs. 2 VV nach Teil 2 VV abgerechnet.
Aus der Entscheidung des BVerwG geht nicht hervor, welche Gebühren in dem entschiedenen Fall konkret abzurechnen sind. Es ist zunächst allgemein festzuhalten, dass die Gebührenstruktur im Disziplinarverfahren in Teil 6 Abschnitt 2 VV der Gebührenstruktur für Strafsachen in Teil 4 VV entspricht. Neben den allgemeinen Gebühren der Nr. 6200 und Nr. 6201 VV (Grund- und Terminsgebühr) erhält der Rechtsanwalt im außergerichtlichen bzw. behördlichen Disziplinarverfahren die Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV und im gerichtlichen Disziplinarverfahren die Gebühren nach Nrn. 6203 ff. VV. Die in Nr. 6202 VV geregelte Verfahrensgebühr gilt das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbem. 6 Abs. 2 VV) im außergerichtlichen und im behördlichen Disziplinarverfahren ab, das in Teil 3 des BDG geregelt ist. Von den in Nrn. 6203 ff. VV geregelten Verfahrens- und Terminsgebühren wird die Tätigkeit in allen Rechtszügen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens abgegolten (vgl. Teil 4 BDG).
Nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 6202 VV endet das mit der Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV abgegoltene behördliche Disziplinarverfahren mit dem Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist z.B. der Eingang der Disziplinarklage (vgl. § 34 BDG) oder der Klage des Beamten gegen den Widerspruchsbescheid gemeint. Unter die in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 6202 VV erwähnten Anträge fällt auch der der vorliegenden Entscheidung des BVerwG zugrunde liegende Antrag des Beamten gem. § 63 BDG auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht. Mit dem Eingang dieses Antrags bei Gericht endet somit der Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV. Der nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren tätige Rechtsanwalt verdient somit neben der Grundgebühr Nr. 6200 VV für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall gegebenenfalls die allgemeine Terminsgebühr Nr. 6201 VV sowie die in Nrn. 6202 ff. VV geregelten Gebühren.
Die Disziplinargesetze der Bundesländer sind teilweise dem Bundesdisziplinargesetz angeglichen. Das Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) vom 16.11.2004 und das Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz – LDG M-V) vom 4.7.2005 (GVOBl M-V 2005, S. 274) sehen ebenfalls in ihren Art. 63 den beim Gericht zu stellenden Antrag des Beamten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen vor. Die vorstehenden Erläuterungen gelten daher entsprechend.