Die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten sind befugt, eigenen Namens die Beschwerde zu führen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das VG die Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gebilligt, bei einer Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung sei die Terminsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts zu bemessen, der sich aus der Addition aller Streitwerte der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren bemisst.
Über die Beantwortung der Frage, wie sich die Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung auf die Terminsgebühr auswirkt, herrscht Streit. Das gilt namentlich im Verhältnis der Verwaltungs- zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 147 ZPO Prozessverbindung
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
§ 93 VwGO Verbindung und Trennung von Verfahren
Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
Beide Vorschriften sind zwar nicht vollständig identisch. Hervorzuheben ist jedoch, dass beide die Verbindung mehrerer anhängiger Verfahren zu gemeinsamer/gleichzeitiger "Verhandlung und Entscheidung" ermöglichen. Im Zivilprozess wird das "und" nach ganz h.M. (vgl. z.B. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 147 Rn 5) akzentuiert. Rechtlich zulässig ist danach nur eine Verbindung, welche Verhandlung und Entscheidung zugleich umfasst. Dementsprechend führt es zu Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten, wenn ein Gericht mehrere Verfahren lediglich zur gemeinsamen Verhandlung verbindet. In der grundlegenden Entscheidung v. 30.10.1956 (I ZR 82/55, NJW 1957, 183 = LM Nr. 1 zu § 147 ZPO) hat der BGH daher (u.a. unter Hinweis auf das Urt. d. RG v. 15.11.1933 – I 138 und 139/33, RGZ 142, 255) entschieden, es müsse dann durch Auslegung ermittelt werden, ob das Gericht wirklich eine Verbindung i.S.d. § 147 ZPO gewollt oder in Wirklichkeit nur zu erreichen versucht habe, aus Gründen der Vereinfachung mehrere Verfahren in einem Termin zur mündlichen Verhandlung simultan zu verhandeln und dadurch sich sowie den Parteien u.a. lästige Wiederholungen sowie doppelte Beweisaufnahmen zu ersparen. Die Absicht, ausnahmsweise keine Vereinigung mehrerer Verfahren i.S.d. § 147 ZPO erreichen zu wollen, müsse allerdings für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar gewesen sein.
Im Verwaltungsprozess wird jedenfalls bislang von der wohl h.M. das "und" in der Wendung des § 93 VwGO "zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung" nicht ernst genommen (vgl. z.B. Fehring/Kastner/Wahrendorf-Porz, Nomos-VwGO-Kommentar, § 93 Rn 9 unter nicht vollständig tragfähigem Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 7.2.1975 – VIII C 68.72 usw., BVerwGE 48, 1). Zulässig soll es danach sein, mit den Rechtswirkungen des § 93 VwGO Verfahren lediglich zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden. Daraus wird verschiedentlich die Folgerung gezogen, alle Verfahren wüchsen für die mündliche Verhandlung und damit auch für die Terminsgebühr zu einer einzigen Angelegenheit zusammen. Daher falle die Terminsgebühr nur einmal an, und zwar zu errechnen auf der Grundlage eines Streitwerts, der sich aus der Addition der Gegenstandswerte aller verbundenen Verfahren bemesse (so z.B. VG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2008–8 K 2094/07, NVwZ-RR 2008, 741; BW VGH, Beschl. v. 17.8.2006–3 S 1425/06, NVwZ-RR 2006, 855 = DÖV 2006, 967 = BauR 2006, 2032 = RdL 2006, 308; VG Dresden, Beschl. v. 15.8.2005–2 K 1334/05; Bay. VGH, Beschl. v. 29.3.2001–6 C 00.1441, JurBüro 2002, 583 [=AGS 2002, 203]). Zur Begründung wird unter anderem auf Vorbem. 3 Abs. 3 VV verwiesen. Danach entstehe die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin.
Die Gegenmeinung (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 3.9.2008 – A 5 K 2451/08 , AuAS 2008, 250; VG Oldenburg, Beschl. v. 19.11.2007–7 A 1891/06 [=AGS 2008, 117]; Bay. VGH, Beschl. v. 17.4.2007–4 C 07.659, NVwZ-RR 2008, 504 = BayVBl 2008, 30; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, § 93 Rn 19; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3104 zum RVG, Rn 93; Sodan/Ziekow-Schmidt, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 93 Rn 4; Bader-Kuntze, VwGO, 4. Aufl., § 93 Rn 6) verficht demgegenüber die Auffassung, die Terminsgebühr errechne sich nicht nach den Anteilen einer auf die summierten Streitwerte bemessenen "Gesamtgebühr"; wenn mehrere Verfahren eingangs der mündlichen Verhandlung – sei es auch förmlich geschehen – verbunden würden. Vielmehr fielen auch in einem solchen Fall unverändert Terminsgebühren für jedes der Verfahren ...