Die vom Rechtspfleger gegebenen wechselnden Begründungen sind rechtsirrig, beruhen insbesondere darauf, dass von ihm das inzwischen mehr als 5 1/2 Jahre geltende Recht in Form des RVG offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen wird und er – insoweit allerdings folgerichtig – sich auf eine Entscheidung des BGH beruft, die noch zur BRAGO ergangen war, infolge der Rechtsänderung jedoch überholt ist.

1. Von der an sich gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung sieht der Senat nach alledem ab. Eine solche wäre geboten, weil ein Verstoß gegen den im GG garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegt, Art. 103 Abs. 1 GG. Nach unbestrittener Ansicht in Rspr. u. Lit. (s. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 572 Rn 11 m. zahlr. Nachw.), der auch der erkennende Senat in std. Rspr. folgt, ist ein Nichtabhilfebeschluss jedenfalls dann gesondert und nicht nur floskelhaft durch Bezugnahme auf die bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss gegebene Begründung zu bescheiden, wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht hat oder auf Lit. und Rspr. hinweist. Dann ist der Rechtspfleger zwingend gehalten, sich mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dem genügt die vom Rechtspfleger gegebene Begründung nicht ansatzweise, mit der er einerseits auf eine – wie noch auszuführen sein wird – völlig verfehlte Rechtsauffassung im Kostenfestsetzungsverfahren verweist und als weiteres Argument einen Gesichtspunkt heranzieht, der bis dahin von keinem der Beteiligten vorgebracht wurde, ohne dies näher zu erläutern (Anerkenntnis).

2. Bei Anwendung des vom Rechtspfleger übergangenen geltenden Rechts steht dem Kläger die zur Festsetzung beantragte Einigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1000 VV unbedenklich zu. Nach den Motiven des Gesetzgebers zu Nr. 1000 VV (s. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., Nr. 1000 Rn 1) hängt das Entstehen der Einigungsgebühr nicht mehr davon ab, ob die Parteien einen Vergleich i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB geschlossen haben, was bei § 23 BRAGO Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen der Vergleichsgebühr war. Damit wollte der Gesetzgeber die sich häufig darum drehenden Streitigkeiten beenden. Zudem hat er deshalb bewusst die Bezeichnung von "Vergleichsgebühr" in "Einigungsgebühr" geändert, um auch dergestalt nach außen hin die Rechtsänderung zu dokumentieren. Es genügt zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes, dass die Parteien außergerichtlich (Nr. 1000 VV) oder in einem anhängigen Verfahren (Nr. 1003 VV) ihren Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beenden. Allerdings reichen weder ein Anerkenntnis noch ein Verzicht aus, um die Einigungsgebühr auszulösen.

Zusammengefasst gilt nach höchstrichterlicher Rspr. Folgendes:

Unter der Geltung des RVG kommt es für die Entstehung einer Einigungsgebühr nicht mehr auf einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH, Urt. v. 10.10.2006 – VI ZR 280/05, NJW-RR 2007, 359). "Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung i.S.v. Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 779 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich" (BGH, Beschl. v. 13.4.2007 – II ZB 10/06, AGS 2007, 366 = BGHReport 2007, 847). "Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann – sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird – eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags i.S.d. Nr. 1000 VV bedeuten" (BGH, Urt. v. 20.11.2008 – IX ZR 186/07, MDR 2009, 293 = BGHReport 2009, 375).

Das Entstehen der Einigungsgebühr setzt auch kein gegenseitiges Nachgeben (mehr) voraus. Es soll vielmehr die Beilegung des Streits honoriert und ein Anreiz geschaffen werden, diesen Weg der Erledigung des Rechtsstreites zu gehen. Entscheidendes Kriterium für den Gebührenanfall insoweit ist die Einigung selbst. Dadurch soll das Bemühen und die erhöhte Verantwortung der beteiligten Anwälte honoriert werden, nicht zuletzt auch mit dem Ziel, die Gerichte zu entlasten (BGH BGHReport 2007, 847 = AGS 2007, 366).

3. Dies vorausgeschickt unterliegt es keinem durchgreifenden Zweifel, dass zugunsten des Klägers eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1000 VV festzusetzen ist. Dafür genügt es, wie sich der klägerseits zutreffend angegebenen Kommentarstelle entnehmen lässt (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., Nr. 1000 Rn 143), dass sich die Parteien nur in der Hauptsache einigen, nicht aber über die Kosten. Einigungsgegenstand ist in diesem Fall die gesamte Streitsache, da über sie keine Entscheidung mehr getroffen werden muss. Dass es noch einer Kostenentscheidung bedarf, ist gebührenrechtlich unschädlich.

Vorliegend haben die Parteien im Termin eine Einigung dahingehend erzielt, dass die Gegenstände, die sich in den Containern befinden, an den Kläger herauszugeben seien. Darin lag bereits eine überwiegende Beilegun...

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