Mit seiner Klage begehrte der Kläger vom Beklagten Herausgabe zahlreicher benannter Gegenstände sowie im Wege der Stufenklage Auskunft über sich im Besitz des Beklagten befindende weitere Gegenstände. Im Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem LG heißt es wie folgt:
"Die Parteien konnten Einigkeit dahingehend erzielen, dass die Gegenstände, die sich in den Containern befinden, herausgegeben werden."
Auf Bitten beider Parteien wurde das Verfahren deswegen zum Ruhen gebracht. In der Folgezeit wurden die Sachen in den Containern in Augenschein genommen und sodann vom Kläger übernommen. Nunmehr erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das LG legte dem Beklagten mit Beschluss die Kosten des Rechtsstreits auf.
Zur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u.a. eine 1,0-Einigungsgebühr gem. Nrn. 1003, 1000 VV. Hierzu verweist er auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls. Er ist der Ansicht, es sei für den Anfall der Einigungsgebühr nicht von Bedeutung, dass man dem Gericht die Kostenentscheidung überlassen habe.
Der Beklagte meint, es liege gar keine Einigung in gebührenrechtlichem Sinne vor, da es anlässlich der Besichtigung und Herausgabe der in den Containern gelagerten Sachen weiterhin zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien gekommen sei, unter anderem auch wegen der Tragung der Kosten der Einlagerung.
Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der Einigungsgebühr mit der Begründung abgelehnt, es sei kein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Des Weiteren gehörten die außergerichtlichen Kosten des Vergleichs nur dann zu den zu erstattenden Kosten, wenn die Parteien Entsprechendes vereinbaren würden, woran es vorliegend fehle.
Nach Eingang der Rechtsmittelschrift ist der Rechtspfleger bei seiner Ansicht geblieben, die "Einigung" im Termin sei einem Vergleichsabschluss nicht gleichzustellen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so scheitere die Erstattungsfähigkeit zum einen an § 98 ZPO; zum anderen setze die Erstattungsfähigkeit voraus, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO protokollieren ließen (BGH, Beschl. v. 26.9.2002 – III ZB 22/02).
Trotz weiteren Vorbringens des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf Rspr. und Lit. hat der Rechtspfleger zur Begründung seines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss gegebene Begründung Bezug genommen und nunmehr erstmals ohne Begründung die Ansicht vertreten, das Übereinkommen der Parteien im Termin stelle keine Einigung, sondern ein Anerkenntnis dar, wodurch die Einigungsgebühr nicht ausgelöst worden sei.
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hatte vollen Erfolg.