Einführung
Am 1.1.2011 ist das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) in Kraft getreten. Es umfasst die Fälle, in denen aufgrund des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 weiterhin als gefährlich eingestufte Straftäter aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden oder bereits entlassen wurden. Mit dem Gesetz soll die weitere therapeutische Unterbringung der betroffenen Straftäter ermöglicht werden. Das Gesetz enthält auch wichtige kostenrechtliche Regelungen, mit denen die in diesen Verfahren entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten geregelt werden. Auf den Verfahrensablauf soll kurz eingegangen werden, da das Kostenrecht nicht losgelöst vom Verfahrensrecht betrachtet werden kann.
I. Verfahrensrechtliches
1. Voraussetzungen
Nach § 1 ThUG kann das Gericht die Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung (vgl. hierzu § 2 ThUG) anordnen, wenn aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung feststeht, dass eine wegen einer in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Straftat verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist.
2. Antrag und Beteiligte
Die Anordnung der Unterbringung erfolgt aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens. Es wird auf Antrag der unteren Verwaltungsbehörde eingeleitet, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis für die Unterbringung entsteht (§ 5 Abs. 1 ThUG). Untere Verwaltungsbehörde ist die sachlich zuständige Ordnungs- oder Gesundheitsbehörde wie in Fällen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach den Landesgesetzen, jedoch kann durch die Länder eine abweichende Regelung getroffen werden. Befindet sich der Betroffene bereits in Sicherungsverwahrung, kann der Antrag auch durch den Leiter der Einrichtung gestellt werden, in der diese vollstreckt wird. Unterrichtungspflichten an den Betroffenen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 S. 4, Abs. 3 S. 4 ThUG.
Zwingende Verfahrensbeteiligte sind nach § 6 Abs. 1, 2 ThUG der Betroffene, der Antragsteller, der nach § 7 ThUG beigeordnete Anwalt. Nur auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen, sind nach § 6 Abs. 3 ThuG hingegen die zuständige untere Verwaltungsbehörde, der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene zur Sicherungsverwahrung befindet und die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen. Da sie nur auf Antrag hinzugezogen werden, sind sie nach § 7 Abs. 4 FamFG von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen und über ihr Antragsrecht zu belehren.
3. Anzuwendende Regelungen und Verfahrenslauf
Für das gerichtliche Verfahren gelten nach § 3 ThUG die Regelungen des Buch 1 FamFG sowie die §§ 312 bis 339 FamFG entsprechend, soweit sich aus dem ThUG nicht anderes ergibt. Es gilt daher der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG. Die Anhörungspflichten ergeben sich aus § 8 ThUG. Danach ist der Betroffene zwingend persönlich anzuhören. Eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe soll nicht erfolgen, damit das Gericht sich selbst in jedem Fall einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen kann. Das Gericht hat zudem eine förmliche Beweisaufnahme nach § 30 Abs. 1 FamFG durchzuführen und vor der Therapieunterbringung ein Sachverständigengutachten einzuholen (§ 9 ThUG). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der erst nach Rechtskraft der durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG vorausgesetzten Entscheidung erlassen werden darf. In dem Beschluss ist zudem der Zeitpunkt der Beendigung der Therapieunterbringung zu bestimmen und gegebenenfalls die sofortige Wirksamkeit anzuordnen (§ 10 Abs. 2, 3 ThUG). Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.
Die Unterbringung ist befristet, sie endet daher spätestens mit Ablauf von 18 Monaten, wenn sie nicht vorher verlängert wird (§ 12 Abs. 1 ThUG). Die Anordnung der Unterbringung ist zudem von Amts wegen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen (§ 13 ThUG).
Sachlich zuständig sind die Zivilkammern des LG, es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit (§ 4 Abs. 1 ThUG). Örtlich zuständig ist das LG, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung entsteht. Befindet sich der Betroffene bereits in Sicherungsverwahrung, ist das LG zuständig, in dessen Bezirk sich diese Einrichtung befindet (§ 4 Abs. 2 ThUG).
4. Rechtsmittel
Gegen die erstinstanzliche Endentscheidung findet die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statt (§ 3 ThUG). Die Rechtsbeschwerde oder die Sprungrechtsbeschwerde sind jedoch nach § 17 ThUG ausgeschlossen. Als Sonderregelung bestimmt § 16 Abs. 2 ThUG zudem, dass die Beschwerdefrist nur zwei Wochen beträgt. Beschwerdeberechtigt sind neben dem Betroffenen und dem beigeordneten Anwalt auch die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der Leiter der Einrichtung, in welcher sich der Betroffene in Sicherungsverwahrung befindet, wenn er den Antrag ...