Über das Begehren der Klägerin hat gem. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin zu entscheiden, denn die Entscheidung über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine solche über Kosten im Verständnis von § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 87a Rn 7, m.w.N.). Die Entscheidung ergeht (noch) im vorbereitenden Verfahren.
Der nach §§ 165, 151 S. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. Denn der Beklagte schuldet seinem Prozessbevollmächtigten keine 1,3-, sondern nur eine 0,8-Verfahrensgebühr in dem abgetrennten Verfahren mit dem Az. 9 A 60/10 MD und kann dementsprechend auch nur insoweit Erstattung verlangen.
Die Verfahrensgebühr ist zwar als solche im abgetrennten Verfahren entstanden. Denn ein Rechtsanwalt ist im Falle der Verfahrenstrennung grundsätzlich berechtigt, zu wählen, ob er einheitlich die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert oder gesondert aus den getrennten Verfahren mit den jeweiligen Einzelstreitwerten geltend macht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.5.2009 – 24 W 28/09). Die Trennung bewirkt das Entstehen neuer, gesondert zu entscheidender Verfahren. Dabei bleiben die vor der Prozesstrennung entstandenen Gebühren bestehen und sie entstehen danach, und zwar nur aus den Werten der getrennten Verfahren, noch einmal (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Sodann hat der Rechtsanwalt das Wahlrecht, ob er die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den zwei Verfahren danach verlangt. Nebeneinander kann er sie wegen § 15 Abs. 2 RVG nicht geltend machen. Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, indem er die Gebühren in den Verfahren 9 A 60/10 MD und 9 A 277/09 MD gesondert geltend macht. Die Verfahrensgebühr als solche ist auch entstanden, denn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat nicht nur im ursprünglichen Verfahren 9 A 277/09 MD, sondern auch im abgetrennten Verfahren 9 A 60/10 MD das Verfahren betrieben. Er hat nach Erhalt des Trennungsbeschlusses, der dem Verfahren 9 A 277/09 MD zuzuordnen ist, die Rechtsverteidigung des Beklagten darauf eingestellt und jedenfalls den Einstellungsbeschluss empfangen. Eines schriftsätzlichen Vorbringens bedurfte es für die Entstehung der Verfahrensgebühr nicht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich auch alle Abwicklungstätigkeiten und insoweit insbesondere die Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG).
Im Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach der Verfahrenstrennung in dem abgetrennten Verfahren mit dem Az. 9 A 60/10 MD nicht mehr nach außen tätig geworden ist, vermindert sich jedoch die Gebühr nach Nr. 3100 VV gem. Nr. 3101 Nr. 1 VV von 1,3 auf 0,8 der vollen Gebühr. Nach Nr. 3101 Nr. 1 VV beträgt die Verfahrensgebühr 0,8, wenn ein Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. In abgetrennten "neuen" Verfahren müssen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt werden. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 1.7.2010 – 2 O 154/09; OVG NW, Beschl. v. 2.12.1999 – 10a D 149/98.NE; ThürFG, Beschl. v. 3.11.2006 – IV 70047/05 Ko). Dies ist hier zwar der Fall, soweit ein Betreiben des Verfahrens als solches in Rede steht. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat jedoch nach Verfahrenstrennung beim Prozessgericht keine Tätigkeiten i.S.v. Nr. 3100 Nr. 1 VV entfaltet. Der Schriftsatz v. 4.2.2010, mit dem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Klageabweisung beantragt hat und den dieser als die 1,3-Verfahrensgebühr auslösend erachtet, ist vor der mit Beschluss der Kammer v. 15.2.2010 erfolgten Verfahrenstrennung eingereicht worden, so dass er dem Verfahren 9 A 277/09 MD zuzuordnen ist. Dementsprechend kann auch nur die 0,8-Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht werden.
Daraus errechnet sich folgender Gebührenanspruch:
0,8-Verfahrensgebühr (Wert: 26.626,84 EUR) |
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606,40 EUR |
Auslagenpauschale |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
626,40 EUR |
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19 % MwSt |
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119,02 EUR |
Gesamtbetrag |
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745,42 EUR |
Dies ergibt insgesamt einen Erstattungsanspruch von 745,42 EUR.
Nach alledem erweist sich der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Ansatz der erstattungsfähigen Kosten als überhöht und ist deshalb auf 745,42 EUR abzuändern.