Die beteiligten Eheleute hatten sich beide auf ihr Alleineigentum an den Katzen berufen und sich abschließend über die Eigentumsverhältnisse an den Katzen geeinigt. Es war deshalb eine Familienstreit- und keine Haushaltssache zu bewerten. Der Senat hat insoweit richtig gesehen, dass die Reglung des § 1568b BGB nur noch Herausgabeverlangen gestützt auf gemeinschaftliches Eigentum umfasst.
Dass die beteiligten Eheleute im Beschwerdeverfahren den Verfahrenswert betreffend anders argumentieren und sich auf Miteigentum berufen, um zu einer nach dem OLG nur vermeintlich besseren Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 2 FamGKG zu gelangen, rechtfertigt keinerlei andere Beurteilung. Das OLG macht sich aber die Mühe, auch dieses Argument der Beteiligten zu entkräften und postuliert unter fiktiver Berücksichtigung des § 48 Abs. 2 FamGKG wegen §§ 41, 48 Abs. 3 FamGKG den für die Katzen festgesetzten Wert in Höhe von 600,00 EUR. Die Frage, ob Tiere Haushaltsgegenstände i.S.d. §§ 1361a, 1568b BB sein können, durfte der Senat daher unbeantwortet lassen.
Das OLG lässt sich zur Rechtfertigung der Bewertung des Katzenherausgabeverlangens (Heimpreis 2 x 44,00 EUR) sogar auf einen Vergleich von Katzen und Kindern (§ 45 Abs. 1 FamGKG; 3.000,00 EUR) ein mit der Schlussfolgerung einer geringeren Bedeutung von Katzen gegenüber Kindern. Dieser Vergleich ist nicht nur unnötig, sondern auch fehl am Platze. Letztendlich ist bei einer wie auch immer gearteten Bewertung jedenfalls nach § 42 Abs. 2 FamGKG stets – auch – die subjektive Bedeutung maßgebend, die die Beteiligten der herausverlangten "Sache" beimessen. Ob die Senatsmitglieder "Spaß an Katzen" haben, darf keinen Ausschlag geben.
Der Senat entscheidet sich für eine Bewertung des Verfahrensgegenstands nach § 42 Abs. 1 FamGKG, nimmt also einen vermögensrechtlichen Verfahrensgegenstand an. § 42 Abs. 1 FamGKG dürfte aber nicht einschlägig sein, weil die Katzen zu einem Preis von nur 44,00 EUR erworben worden waren und dem Herausgabeverlangen der Beteiligten ein nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu bewertendes Affektionsinteresse zugrunde gelegen haben dürfte. Selbst wenn der Senat das Verlangen der Beteiligten zutreffend als vermögensrechtlich qualifiziert haben sollte, hätte er allein gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen bewerten müssen. Der Rückgriff des OLG auf die §§ 3, 6 ZPO ist deshalb falsch. § 42 FamGKG ermöglicht eine individuelle und am Fall orientierte Bewertung unmittelbar nach Billigkeit. § 1 S. 1 FamGKG schließt die Anwendung – auch eine entsprechende – der Vorschriften der ZPO aus. § 42 FamGKG ist Auffangnorm und dann zur Bewertung heranzuziehen, wenn sich aus den Vorschriften des FamGKG eine konkrete Bewertungsvorschrift nicht ergibt und der Wert auch sonst nicht feststeht: Dann ist er nach billigem Ermessen jeweils individuell zu bestimmen.
Können (Haus)Tiere Haushaltsgegenstände i.S.d. §§ 1361a, 1568b BGB sein?
Die verfahrensrechtliche Einordnung von Haustieren hängt – soweit es um ihre Zuordnung anlässlich der Trennung oder der Scheidung geht – von der Beantwortung der Frage ab, ob sie Haushaltsgegenstände i.S.d. §§ 1361a, 1568b BGB sein können. Unter § 1361a BGB fallen alle im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehenden beweglichen Sachen, die auch den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung und für das familiäre Zusammenleben bestimmt sind und nicht der Vermögensanlage dienen. Von 1568b BGB sind diejenigen Haushaltsgegenstände erfasst, die im Miteigentum der Beteiligten stehen.
Entscheidend für die Zuordnung von (Haus-)Tieren ist die Widmung, die ihnen zukommt. Tiere, die wegen ihres ideellen Nutzens oder des Vergnügens halber vom Menschen gezüchtet werden, sind Haushaltsgegenstände, weil sie ihrer Widmung gemäß für das familiäre Zusammenleben bestimmt sind. Dies gilt auch § 1568b BGB betreffend, soweit Haustiere im Miteigentum der Eheleute stehen. In Abgrenzung dazu sind Tiere dann nicht als Haushaltsgegenstand einzuordnen, wenn sie der Gewinnerzielung dienen. Das ist bei Nutz- und Zuchttieren der Fall.
Verfahren, die auf die Zuordnung eines Haustieres gerichtet sind, sind folgerichtig auch verfahrensrechtlich Haushaltssachen im Sinne des § 200 Abs. 2 FamFG und im Ergebnis als Familiensachen (§ 111 Nr. 5 FamFG) zu qualifizieren. Der Wert für die Gerichtsgebühren ergibt sich aus § 48 Abs. 2, 1. Hs. FamGKG, wenn es um die Überlassung, Herausgabe und Verteilung von Haustieren anlässlich der Trennung nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (§ 1361a BGB) und aus § 48 Abs. 2, 2. Hs. FamGKG (2.000,00 EUR), wenn es um die Überlassung und Übereignung von im Miteigentum stehenden Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (1568b BGB) geht (3.000,00 EUR). § 48 Abs. 2, 2. Hs. FamGKG ist auch maßgebend, wenn eine Haushaltssache nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG als Folgesache (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 FamFG) im Verbund geführt wird. Für die Bewertung ändert sich insoweit nichts.
Nach § 48 Abs. 3 FamGKG besteht die Möglichkeit...