Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31.7.2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Rechtsanwalts ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Erinnerung des Beschwerdegegners war zulässig und in der Sache begründet. Das SG hat in dem angegriffenen Beschluss die im Verfahren S 23 AS 4147/11 zu erstattenden Gebühren und Auslagen zu Recht unter Einschluss einer Einigungsgebühr auf 752,91 EUR festgesetzt. Der Senat folgt nicht der in Rspr. und Lit. (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.10.2016 – L 19 AS 4646/16 B; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.2.2016 – 8 E 651/15; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, VV 1003 Rn 71) vertretenen Auffassung, wonach bei einer gemeinsamen Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten nur eine Einigungsgebühr entsteht. Nach der zitierten Rspr. soll dies auch dann gelten, wenn zuvor keine förmliche Verbindung nach § 113 SGG erfolgt ist oder eine solche gar nicht zulässig war. Der Abschluss eines einheitlichen Vergleichs wird von dieser Rspr. und Lit. dahingehend interpretiert, dass durch den Abschluss des Vergleichs der übereinstimmende Wille des Gerichts und der Beteiligten zum Ausdruck komme, die Verfahren für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 7.4.2016 – L 7/14 AS 35/14 B).
Nr. 1003 S. 1 VV a.F. lautet:
"Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig: Die Gebühren betragen 1,0".
Nr. 1005 VV in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung lautet:
"Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): Die Gebühren 1000 und 1002 betragen 40,00 bis 520,00 EUR".
Nr. 1006 S. 1 VV in der bis zum 31.7.2013 gelten Fassung lautet:
"Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: "Die Gebühr 1005 beträgt 30 bis 350 EUR". "
Damit ist nach dem Wortlaut der Vorschrift davon auszugehen, dass in jedem gerichtlich anhängigen Verfahren eine Einigungsgebühr anfällt. Nur eine förmliche Verbindung der Verfahren nach § 113 SGG vor Abschluss des Vergleiches hat zur Folge, dass nur noch ein Verfahren anhängig ist und alle weiteren nach Verbindung entstehenden Gebühren nur noch in diesem Verfahren anfallen.
Auch Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV a.F. bestimmt, dass die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags entsteht, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Materiell-rechtlich muss insoweit ausdrücklich oder konkludent ein Einigungsvertrag nach zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zustande kommen, während einseitige Erklärungen nicht ausreichen (vgl. Senatsbeschl. v. 10.1.2018 – L 1 SF 1028/15 B). Mit dieser eindeutigen Gesetzesfassung der Vorschrift ist aber die Annahme eines einheitlichen Willens der Beteiligten unvereinbar, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln. Damit überhaupt eine Einigung i.S.d. Nr. 1006 VV a.F. vorliegt, ist Voraussetzung, dass in jedem einzelnen Verfahren ein Einigungsvertrag nach zivilrechtlichen und/oder öffentlich rechtlichen Grundsätzen zustande kommt. Dies schließt es aus, den Beteiligten einen Willen dahingehend zu unterstellen, dass sie für die Einigung von einer konkludenten Verbindung der Verfahren ausgehen. Zudem ist der Wille der Beteiligten für die Annahme einer Verbindung unbeachtlich. Denn § 113 Abs. 1 SGG ermöglicht dem Gericht eine Verbindung von Verfahren derselben Beteiligten durch Beschluss, sofern ein im Gesetz näher bezeichneter Zusammenhang zwischen diesen vorliegt. Die gesetzlich vorgesehene Verbindung führt dazu, dass die miteinander verbundenen Verfahren nur unter einem Aktenzeichen, nämlich unter demjenigen des so genannten führenden Verfahrens, weiterbetrieben werden. Die nach der Verbindung entstandenen Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts fallen sodann nur noch im führenden Verfahren an. Eine Verbindung mehrerer Verfahren erfolgt im Beschlusswege. Wird ein Beschluss in einem Termin erlassen, ist dieser zu verkünden und zuzustellen. Nach § 128 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 6 der Zivilprozessordnung ist der Verbindungsbeschluss im Protokoll festzustellen. Mit diesen Vorgaben ist die Annahme einer konkludenten Verbindung nicht vereinbar. Das Protokoll wurde hingegen für alle drei Verfahren erstellt und enthält keinen Hinweis auf eine Verbindung der Verfahren. Eine von vornherein nur zeitweise angelegte Verbindung der Verfahren für die erfolgte Einigung ist § 113 SGG fremd. Hätte der zuständige Richter die Voraussetzungen für eine Verbindung als gegebe...