Die an sich statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das LG hat zutreffend auch beim Kläger eine 1,3 Verfahrensgebühr i.H.v. 1.125,60 EUR zzgl. Umsatzsteuer angesetzt. Die Auffassung der Beklagten, weil sie Deckungsschutz für eine außergerichtliche 1,3-Geschäftsgebühr bewilligt und einen Betrag i.H.v. 1.474,89 EUR geleistet habe, sei die Verfahrensgebühr auch bei der Berechnung des Streitwerts der Deckungsklage nur mit 0,65 zu berücksichtigen, trifft nicht zu. Zwar sind im Verfahren die Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV teilweise auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Diese Anrechnungsbestimmung hat – wie sich aus § 15a Abs. 1 RVG ergibt (vgl. dazu BeckOK-RVG/v. Seltmann, 45. Ed., § 15a Rn 5; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 15a Rn 9) – indes auf die Entstehung beider Gebühren dem Grunde nach, die allein für die Berechnung des Streitwerts einer Deckungsschutzklage maßgeblich ist, keinen Einfluss. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte ausweislich des von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreibens die von ihr ermittelte Geschäftsgebühr bereits vorprozessual ausgeglichen hat. Zwar könnte sie sich deswegen nach § 15a Abs. 2 RVG in der Kostenfestsetzung auf die im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten notwendige Anrechnung berufen, wenn ihr gegenüber beide Gebühren geltend gemacht würden. Dies würde jedoch lediglich dazu führen, dass die an sich entstandene Verfahrensgebühr im Umfang der Anrechnung der Geschäftsgebühr erlischt.
Für eine Berücksichtigung der vom Kläger mit 6.000,00 EUR angesetzten Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen, die im Beschwerdeverfahren als reformatio in peius auch von Amts wegen möglich ist (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.5.2009 – I-24 W 13/09), sieht der Senat keine Veranlassung. Im Ausgangspunkt gehen beide Parteien zutreffend davon aus, dass sich der Streitwert einer Deckungsschutzklage gegen die Rechtsschutzversicherung gem. § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG regelmäßig nach den voraussichtlichen Kosten richtet, die durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehen und deren Übernahme er verlangt, abzüglich eines zwanzigprozentigen Feststellungsabschlags (so BGH, Beschl. v. 8.3.2006 – IV ZB 19/05, Rn 5, ebenso Beschl. v. 26.10.2011 – IV ZR 141/10, Rn 4 [= AGS 2012, 143]; OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2019 – 11 W 24/19; vgl. ferner Bauer, NJW 2015, 1329, 1332; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort Rechtsschutzversicherung). Ob und ggfs. inwieweit dabei, wenn es um die Deckungszusage für eine gerichtliche Auseinandersetzung geht, neben den Gebühren für die Rechtsanwälte beider Parteien (zuzüglich Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleitungen sowie für die Mehrwertsteuer) und den Gerichtsgebühren gerichtliche Auslagen für Zeugen und Sachverständige gem. dem JVEG zu berücksichtigen sind, ist umstritten. Laut einer Auffassung sollen diese generell unberücksichtigt bleiben (Harbauer/Schneider, RSV, 9. Aufl., ARB 2010 § 20 Rn 13, vgl. ferner die Nachweise bei OLG Brandenburg, a.a.O.). Die Gegenmeinung stellt darauf ab, ob die Auslagen, speziell Sachverständigenkosten, im Ergebnis einer vom Gericht der Deckungsklage vorzunehmenden Einzelfallprognose in dem Prozess, für den der Versicherungsnehmer den Rechtsschutz verlangt (Folgeprozess), mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (so insbesondere OLG München, Beschl. v. 8.2.2018 – 14 U 2688/17, Rn 10; OLG Brandenburg, a.a.O.). Andere Gerichte stellen bei der Prognose nicht auf den konkreten Folgeprozess, sondern auf die Abwicklung vergleichbarer Prozesse in der Vergangenheit ab (so die von der Beklagten übersandten nicht veröffentlichten Entscheidungen OLG Jena 8.8.2014 – 4 W 297/19; LG Bonn v. 25.7.2019 – 10 O 128/19; LG Ellwangen v. 9.5.2019 – 3 O 89/19; LG Stuttgart v. 3.4.2019 – 18 O 85/19). Der Senat ist mit den OLG München und Brandenburg der Auffassung, dass Sachverständigenkosten nach Maßgabe einer Einzelfallprognose bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen sind. Die pauschale Außerachtlassung ohne Berücksichtigung des im Einzelfall anstehenden Rechtsstreits, für den Deckungsschutz verlangt wird, ist mit wesentlichen Prinzipien des Gebührenrechts, namentlich dem Angreiferinteresseprinzip (vgl. dazu insb. MüKo-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., 2016, ZPO § 3 Rn 5 und 10; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn 2; OLG Brandenburg a.a.O.) nicht zu vereinbaren. Sachverständigenkosten, die eine nicht unerhebliche Höhe erreichen können, müssen vielmehr einbezogen werden, sofern sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Ob dies in den sog. ...-Verfahren der Fall ist, kann aber wegen der Fülle der auch hier möglichen Sachverhaltskonstellationen nicht pauschal bejaht oder verneint werden. Dem Gericht, bei dem der Deckungsprozess anhängig ist, kommt insoweit ein Prognosespielraum zu, der v...