Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beabsichtigt mit ihrer Beschwerde die Festsetzung eines höheren Verfahrenswertes.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern eines gemeinsamen minderjährigen Kindes.

Insoweit hatte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die der Umgang mit seinem Sohn entsprechend einer im Einzelnen dargestellten Regelung beschossen werden sollte.

In der mündlichen Verhandlung hat das FamG in Anwesenheit der beiderseitigen Verfahrensbevollmächtigten der Eltern und zwei Vertretern des Jugendamtes die Eltern angehört. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Eltern folgende Vereinbarung zum Umgang getroffen:

 
Hinweis

1. Die Kindeseltern sind sich einig, dass zunächst der Großvater X bei der Kindesmutter abholt und ihn auch zur Kindesmutter zurückbringt. Der Kindesvater trifft dann den Großvater und X im Rahmen dieser Zeit.

2. Dieser Umgangskontakt beginnt mit dem Wochenende 5./6.10.2019, 26./27.10.2019, 2./3.11.2019, 9./10.11.2019 und 23./24.11.2019 für jeweils 2 Stunden in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

3. Beim Jugendamt findet in der Woche v. 18.11.2019 ein Auswertungsgespräch statt. Herr A wird den Kindeseltern noch einen Termin vorschlagen, um dann die durchgeführten und die weiteren Umgänge zu besprechen.

4. Die Kindeseltern werden die vom Jugendamt organisierte Erziehungsberatung in Anspruch nehmen.

5. Damit ist dieses Verfahren erledigt.

6. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Anschließend hat das FamG den Verfahrenswert auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Verfahrenswertbeschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass mit dem Vergleich der Umgangsstreit der Kindeseltern umfassend geregelt und beigelegt sei. Da es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass durch die Beteiligten ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werde, sei es gerechtfertigt, den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR festzusetzen.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem OLG zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

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