Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung der Kläger führen zu keinem anderen Ergebnis. Das LG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist schon deswegen unbegründet, weil die Beklagte zu 1) nicht durch die streitgegenständliche Vereinbarung verpflichtet wurde.
Das ergibt sich aus dem Wortlaut: Gem. Ziffer 4 der Vereinbarung wird lediglich "F.H." zur Zahlung verpflichtet. Im Rubrum der Vereinbarung wird "F.H." als Rechtsanwalt (…) definiert. Dies ist der Beklagte zu 2). Dass zuvor mitgeteilt wird, dass der Beklagte zu 2) Partner bei der Beklagten zu 1) sei, ist für eine eigenständige vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 1) nicht ausreichend.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Meinung der Kläger in ihrer Gegenerklärung nicht daraus, dass der Beklagte zu 2) seine spätere Anfechtung der Vereinbarung ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 1) erklärte. Dies ist lediglich Ausdruck anwaltlicher Vorsicht, heißt jedoch nicht, dass – entgegen dem klaren Wortlaut – die ursprüngliche Vereinbarung sich auch tatsächlich auf die Beklagte zu 1) erstreckte. Das gilt umso mehr, als der Beklagte zu 2) in seinem Anfechtungsschriftsatz an anderer Stelle lediglich davon spricht, dass die "Vereinbarung zwischen M. und dem Unterzeichner existiert".
Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) die betreffenden Prozesse der Klienten unter dem Namen der Beklagten zu 1), also der Kanzlei, deren Partner er ist, betrieb, bedeutet nicht, dass der Beklagte zu 2) deswegen auch die Vereinbarung mit den Klägern auch im Namen der Beklagten zu 1) abgeschlossen hatte: Die Klageschriften des Beklagten zu 2) unter dem Kanzleinamen enthalten keine Verpflichtungserklärung der Beklagten zu 1) gegenüber den Klägern im Rahmen der Vereinbarung.
2. Die Klageanträge Nrn. 1-3 haben überdies keinen Erfolg, weil die Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf entsprechende Auskunftserteilung und Abrechnung aus Ziffer 5 der Vereinbarung v. 11.6.2016, geändert am 10.5.2017, haben. Denn die Auskunft und Abrechnung gem. Ziffer 5 betrifft die Zahlungspflichten der Parteien gem. Ziffern 3 und 4 der Vereinbarung. Diese jedoch sind unwirksam.
2.1. Ziffer 3 der Vereinbarung ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO, § 4a Abs. 1 RVG unwirksam. Infolgedessen ist gem. § 139 BGB auch Ziffer 4 der Vereinbarung unwirksam.
2.1.1. Ziffer 3 der Vereinbarung verstößt gegen § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO, § 4a Abs. 1 RVG.
Gem. § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO ist es unzulässig, dass ein Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar erhält, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Gem. § 4a Abs. 1 S. 1 RVG ist ein solches Erfolgshonorar nur im Einzelfall und nur dann möglich, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Mit dieser Regelung ist Nr. 3 der Vereinbarung nicht vereinbar.
Darin verpflichten sich die Kläger, den fünften Teil bzw. – ab 10.5.2017 – 50 % eines Erfolgshonorars, das sie von den Klienten einnehmen, an den Beklagten zu 2) zu zahlen. Auch wenn das Erfolgshonorar damit zunächst von den Klägern vereinnahmt werden soll, ist es gem. Nr. 3 der Vereinbarung zu einem erheblichen Teil an den Beklagten zu 2) weiterzureichen. Anders gewendet: Der Beklagte zu 2) vereinnahmt einen erheblichen Teil eines Erfolgshonorars, das (auch) seine Klienten bezahlen sollen.
Eine Rechtfertigung gem. § 4a Abs. 1 S. 1 RVG liegt nicht vor. Es fehlt schon an einer in der Norm vorgeschriebenen Einzelfallbetrachtung (BeckOK-RVG/v. Seltmann, RVG, 44. Ed. 2018, § 4a RVG Rn 4; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., 2017, § 4a Rn 5), da Ziffer 3 der Vereinbarung pauschal für alle hiervon erfassten Klienten gelten soll.
Zudem zeigt Ziffer 4 der Vereinbarung, dass die Klienten zusätzlich zu dem Erfolgshonorar auch noch die regulären Anwaltsgebühren bezahlen sollen. Es ging also nicht darum, Klienten, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die regulären Rechtsanwaltskosten scheuten, eine Alternative hierzu zu bieten. Vielmehr sollten die Kosten für sie kumuliert werden.
Letzteres Argument gilt zumindest für die Selbstzahler. Soweit nach dem Vortrag der Klägerin der Gegenerklärung im Falle einer Prozessfinanzierung durch die Kläger die Klienten von sämtlichen finanziellen Risiken befreit worden seien, würde die Kumulation zwar in der Tat entfallen, wenn und soweit die Klienten deshalb (e...