Bevor die Abrechnungsthematik angegangen wird, sollte sichergestellt werden, dass es sich bei einem Terminsvertreter nicht um die Definition eines Verkehrsanwalts gem. Nr. 3400 VV oder Prozessbevollmächtigten nach Nrn. 3100 ff. VV handelt.
1. Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV
Für die Beauftragung eines Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im Namen des Mandanten entsteht für die bevorstehende Teilnahme an einem Termin die Verfahrensgebühr Nr. 3401 VV. Der Regelfall ist die Vertretung des Prozessbevollmächtigten durch einen Terminsvertreter, bevollmächtigt durch eine Untervollmacht, vor einem auswärtigen Gericht im Rahmen eines Gerichtstermins. Hier handelt es sich oftmals um die anwaltliche Vertretung vor einer mündlichen Verhandlung. Ferner kann die Verfahrensgebühr bei Erörterung oder Beweisaufnahme eines gerichtlich anberaumten Termins entstehen oder auch durch weitere Termine wie ein Anhörungstermin. Weitere Termine wären zum Beispiel Güte- oder Erörterungstermine sowie Beschwerdetermine.
Ein außergerichtlicher Termin zur Erledigung der Hauptsache oder Vermeidung einer streitigen Verhandlung führt ebenfalls zu einer Entstehung der Nr. 3401 VV.
Die Höhe der Verfahrensgebühr beläuft sich auf die Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr (vgl. Nr. 3401 VV). Im Regelfall, ausgehend von einer durchschnittlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV i.H.v. 1,3 im Rahmen des Klageverfahrens, würde so für den Terminsvertreter eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,65 nach Nrn. 3100, 3401 VV resultieren.
Ferner verdient der Unterbevollmächtigte die Verfahrensgebühr, wenn er mit besonderer Expertise dem Prozessbevollmächtigten in einer mündlichen Verhandlung zur Seite steht. Ebenso, wenn der Vertreter bevollmächtigt wird, Ladungen, Schriftsätze und Weiteres entgegenzunehmen, um den Prozessbevollmächtigten zu vertreten, entsteht die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3401 VV.
Sie kann auch mehrfach, ohne dass der Unterbevollmächtigte einen Termin beiwohnt, entstehen – zu beachten ist dabei, dass die Verfahrensgebühr lediglich einzeln in Rechnung gestellt werden kann (ausführlicher unter 3.).
2. Die Terminsgebühren des Terminsvertreters
Durch die Teilnahme an einem der zuvor genannten Termine durch den Terminsvertreter entsteht die Terminsgebühr gem. Nr. 3402 VV i.H.v. 1,2 im erstinstanzlichen Verfahren. Sollte der Terminsvertreter lediglich Erledigungs- oder Vermeidungsgespräche führen, so verdient er dennoch die "volle" Terminsgebühr. Die Terminsgebühr für den Terminsvertreter gem. Nr. 3402 VV verhält sich äquivalent zu der Terminsgebühr des Verfahrensbevollmächtigen. Er verdient daher eine Terminsgebühr in der Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr (vgl. Nr. 3402 VV). In einer erstinstanzlichen Angelegenheit könnten seine Gebühren folgendermaßen aussehen:
Beispiel
Mandant A, wohnhaft in Hamburg, beauftragt Rechtsanwalt R als Prozessbevollmächtigten wegen einem vor dem LG München anhängigen Rechtsstreit über 14.980,00 EUR. Da Rechtsanwalt R aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Termin in München wahrzunehmen, beauftragt er mit Einverständnis des Mandanten in dessen Namen den dort ansässigen Rechtsanwalt M mit der Wahrnehmung des Termins. Somit vertritt Rechtsanwalt M den Mandanten zunächst in dem Termin zur mündlichen Verhandlung und später noch einmal in einem Beweisaufnahmetermin. Das LG München verkündet schließlich ein Urteil.
Rechtsanwalt R (Prozessbevollmächtigter)
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
933,40 EUR |
(Wert: 14.920,00 EUR) |
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Rechtsanwalt M (Terminsvertreter)
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3401 VV |
466,70 EUR |
(Wert: 14.920,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3402 VV |
861,60 EUR |
(Wert: 14.920,00 EUR) |
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Gesamt M + R |
2.261,70 EUR |
Hinweis
Im Fall einer Säumnis gem. Nrn. 3105, 3203 VV entstünde lediglich eine Terminsgebühr i.H.v. 0,5.
3. Gebühren in den jeweiligen Instanzenzügen
Weiterhin sind die etwaigen Erhöhungen der Gebühren in den verschiedenen Instanzenzügen zu beachten. So würde beispielhaft im Revisionsverfahren eine 1,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3402, 3104 VV (Prozessbevollmächtigter) entstehen. Insbesondere die Verfahrensgebühren sollten bezüglich Erhöhungen beachtet werden – diese erhöhen sich ab zweiter Instanz auf einen Wert von 1,6 und somit auch die Verfahrensgebühr des Terminsvertreters. Innerhalb derselben Angelegenheit kann der Terminsvertreter jedoch lediglich eine Verfahrens- und Terminsgebühr in Rechnung stellen (vgl. § 15 Abs. 2 RVG). Im Falle des Vertretens in mehreren Instanzenzügen, wie in den Gebührenzeilen des nachrangingen Beispiels ersichtlich wird, erhält dieser für jede Instanz eine gesonderte Terminsgebühr sowie Verfahrensgebühr (vgl. § 17 Nr. 1 RVG).
Beispiel
Rechtsanwalt H aus Hamburg wird beauftragt, v...