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Der Terminsvertreter leitet nach Beendigung seiner Beauftragung seine Rechnung an den Prozessbevollmächtigten zur Begleichung durch den Mandanten weiter. Somit ist es Aufgabe des Rechtsanwalts und/oder der Rechtsanwaltsfachgestellten, sie auf Richtigkeit zu prüfen. Es ist gängige Praxis, dass der Prozessbevollmächtigte nach erfolgreicher Prüfung die Kosten des Terminsvertreters von der Mandantschaft erstatten lässt. Daher ist es nicht nur aus Sicht des Terminsvertreters von Bedeutung, adäquat berechnen zu können, sondern auch aus Sicht des Prozessbevollmächtigten, der die Rechnung nach Erhalt zur Begleichung an seine Mandantschaft weiterleitet.
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Dazu soll dieser Beitrag die wesentlichen Aspekte zur Abrechnung eines Terminsvertreters in einer zivilrechtlichen Angelegenheit zur Rechnungsstellung aufgreifen, indem die Gebühren anhand von praxisnahen Beispielfällen erläutert und aufgezeigt werden.
I. Einleitung
Die Vergütung des Terminsvertreters orientiert sich nach den Nrn. 3401 ff. VV. Die Gebührenzeilen im Rahmen der Terminsvertreter-Abrechnung basieren auf den geläufigen zivilrechtlichen Gebührennummern, insbesondere der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV und den Einigungsgebühren nach Nrn. 1000 ff. VV. Sie sind im Rahmen der Abrechnung gängiger Bestandteil und finden sich dabei sowohl auf Seiten des Terminsvertreters als auch auf Seiten des Prozessbevollmächtigten wieder.
Hinsichtlich der Abrechnung des Terminsvertreters können unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Gebühren in unterschiedlichen Höhen entstehen. Zur Vollständigkeit und zum besseren Verständnis werden in den Fallbeispielen unter II. die Gebühren des Prozessbevollmächtigten mit aufgeführt, sodass eine komplettierte Abrechnung sowie Prüfung dieser nachvollzogen werden kann. Des Weiteren werden in den Fallbeispielen zur Vereinfachung lediglich Gebühren berechnet. Die Auslagen bedürfen hier keiner näheren Betrachtung. Hingewiesen sei dennoch darauf, dass auch für den Terminsvertreter die Vorschriften der Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV gelten.
II. Entstehung und Höhe der Gebühren
Bevor die Abrechnungsthematik angegangen wird, sollte sichergestellt werden, dass es sich bei einem Terminsvertreter nicht um die Definition eines Verkehrsanwalts gem. Nr. 3400 VV oder Prozessbevollmächtigten nach Nrn. 3100 ff. VV handelt.
1. Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV
Für die Beauftragung eines Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im Namen des Mandanten entsteht für die bevorstehende Teilnahme an einem Termin die Verfahrensgebühr Nr. 3401 VV. Der Regelfall ist die Vertretung des Prozessbevollmächtigten durch einen Terminsvertreter, bevollmächtigt durch eine Untervollmacht, vor einem auswärtigen Gericht im Rahmen eines Gerichtstermins. Hier handelt es sich oftmals um die anwaltliche Vertretung vor einer mündlichen Verhandlung. Ferner kann die Verfahrensgebühr bei Erörterung oder Beweisaufnahme eines gerichtlich anberaumten Termins entstehen oder auch durch weitere Termine wie ein Anhörungstermin. Weitere Termine wären zum Beispiel Güte- oder Erörterungstermine sowie Beschwerdetermine.
Ein außergerichtlicher Termin zur Erledigung der Hauptsache oder Vermeidung einer streitigen Verhandlung führt ebenfalls zu einer Entstehung der Nr. 3401 VV.
Die Höhe der Verfahrensgebühr beläuft sich auf die Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr (vgl. Nr. 3401 VV). Im Regelfall, ausgehend von einer durchschnittlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV i.H.v. 1,3 im Rahmen des Klageverfahrens, würde so für den Terminsvertreter eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,65 nach Nrn. 3100, 3401 VV resultieren.
Ferner verdient der Unterbevollmächtigte die Verfahrensgebühr, wenn er mit besonderer Expertise dem Prozessbevollmächtigten in einer mündlichen Verhandlung zur Seite steht. Ebenso, wenn der Vertreter bevollmächtigt wird, Ladungen, Schriftsätze und Weiteres entgegenzunehmen, um den Prozessbevollmächtigten zu vertreten, entsteht die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3401 VV.
Sie kann auch mehrfach, ohne dass der Unterbevollmächtigte einen Termin beiwohnt, entstehen – zu beachten ist dabei, dass die Verfahrensgebühr lediglich einzeln in Rechnung gestellt werden kann (ausführlicher unter 3.).
2. Die Terminsgebühren des Terminsvertreters
Durch die Teilnahme an einem der zuvor genannten Termine durch den Terminsvertreter entsteht die Terminsgebühr gem. Nr. 3402 VV i.H.v. 1,2 im erstinstanzlichen Verfahren. Sollte der Terminsvertreter lediglich Erledigungs- oder Vermeidungsgespräche führen, so verdient er dennoch die "volle" Terminsgebühr. Die Terminsgebühr für den Terminsvertreter gem. Nr. 3402 VV verhält sich äquivalent zu der Terminsgebühr des Verfahrensbevollmächtigen. Er verdient daher eine Terminsge...