Die Klägerin nahm den Beklagten vor dem LG auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 56.500,00 EUR in Anspruch. Das LG ordnete später auf Antrag beider Parteien das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines Mediationsverfahrens an. Zugleich wurde der mit der Mediation betraute Richter für die Durchführung einer Güteverhandlung und gegebenenfalls zur Vergleichsprotokollierung sowie zur Entgegennahme von Prozesserklärungen gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter bestimmt. Die Parteien schlossen daraufhin vor einer Richtermediatorin einen Widerrufsvergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin 104.400,00 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Ausweislich des Protokolls erschienen die Parteien nach Aufruf der Sache und erklärten, sie würden nicht nur auf die Einhaltung von Ladungs- und Einlassungsfristen, sondern auch darauf verzichten, dass "der folgende Vergleich vor der erkennenden Kammer protokolliert" werde. Unstreitig haben die Parteien anlässlich dieses Termins auch Verhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche geführt. Sodann setzte die Richtermediatorin nach Abschluss des Vergleichs den Gegenstandswert für diesen Vergleich auf bis zu 105.000,00 EUR fest.
Hiernach beantragte die Klägerin die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,0-Einigungsgebühr nach einem Wert von 56.500,00 EUR, einer 0,8-Verfahrensgebühr nach einem Wert von 48.500,00 EUR, einer 1,2-Terminsgebühr nach einem Wert von 105.000,00 EUR sowie unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG einer 1,5-Einigungsgebühr nach einem Wert von 48.500,00 EUR (nämlich 908,00 EUR). Dagegen wandte sich der Beklagte und machte geltend gemacht, dass eine Terminsgebühr nicht aus einem Gegenstandswert von 105.000,00 EUR gefordert werden könne und dass es unzulässig sei, aus dem Differenzbetrag zwischen Klageforderung und Vergleichsbetrag eine weitere Einigungsgebühr abzurechnen.
Mit späterem Beschluss stellte das LG trotz des bereits geschlossenen Vergleichs auf der Grundlage von § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass die Prozessparteien durch ihre übereinstimmenden Erklärungen einen Vergleich geschlossen hätten. Auch in diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 104.400,00 EUR. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollte der Beklagte tragen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin des LG Verden die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die Terminsgebühr lediglich nach einem Streitwert in Höhe von 56.500,00 EUR anfalle, weil der Gegenstandswert nur für den Vergleich auf 105.000,00 EUR festgesetzt worden sei. Außerdem sei nur eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 bezogen auf einen Streitwert von 105.000,00 EUR.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.