Nach Abweisung der Klage beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung. Sie machte u. a. eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV geltend. Auf Nachfrage der Rechtspflegerin teilte die Beklagte mit, dass für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Anwälte eine 1,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV entstanden sei. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss hat das LG die von der Klägerin zu erstattenden Kosten unter Abzug der zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechneten Geschäftsgebühr festgesetzt.

Der von der Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das LG nicht abgeholfen. Das OLG hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, die Erfolg hatte.

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