Der Anwalt hatte zwei Auftraggeber in einem Erbscheinverfahren vertreten. Die beiden Auftraggeber (Abkömmlinge der Erblasserin) machten dabei jeweils ein Erbrecht in Höhe eines Viertels geltend. Der am Verfahren ebenfalls beteiligte Ehemann der Erblasserin war dagegen der Auffassung, er sei Alleinerbe und verteidigte sich mit diesen Anträgen im Verfahren.

Nach Abschluss des Verfahrens kam es zum Streit über die Höhe der von den Antragstellern zu erstattenden Vergütung. Das Nachlassgericht hatte einen Geschäftswert für das Erbscheinverfahren i.H.v. 165.300,00 EUR festgesetzt. Der Anwalt der Antragsteller war der Auffassung, dass sich seine Vergütung nach dem hälftigen Wert richte, also 82.650,00 EUR und er daraus eine nach Nr. 1008 VV auf 1,6 erhöhte Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) verlangen könne.

Die Antragsteller beantragten daraufhin gem. § 33 RVG gesonderte Wertfestsetzung. Auf diesen Antrag hin hat das AG den Wert zunächst auf 82.650,00 EUR festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg und führte zur Festsetzung eines Gegenstandswertes i.H.v. von jeweils 41.325,00 EUR je Antragsteller.

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